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Als Stundung wird eine Vereinbarung von Vertragsparteien bezeichnet, mit der die Fälligkeit einer Forderung über deren Fälligkeitszeitpunkt hinausgeschoben wird. Der Schuldner bleibt aber trotz der Stundung zur vorzeitigen Erfüllung der Forderung berechtigt. Gesetzlich ist die Stundung zwar nicht normiert aber der Gesetzgeber hat ihre Folgen im Gesetz geregelt. Gem. § 205 BGB ist die Verjährung der Forderung gehemmt – demzufolge beginnt auch die Verjährungsfrist nicht zu laufen. Im Rechtssinne ist die Stundung eine Einrede. Zwischen Gläubiger und Schuldner genügt die mündliche Vereinbarung einer Stundung, da keine Formvorschrift vom Gesetzgeber vorgeschrieben wurde.
Im Steuerrecht ist die Stundung ein Verwaltungsakt und kann dann gewährt werden, wenn die Einziehung der Forderung eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird.
Torsten Montag ist seit 2004 als Chefredakteur inhaltlich für das Gründerlexikon verantwortlich. Er ist regelmäßig Interviewpartner sowie Gastautor von Fachbeiträgen externer Medien zum Thema Gründung und Selbständigkeit. Bevor er gruenderlexikon.de gegründet hat, war er als Steuerfachangestellter und Betriebswirt ua. bei PwC und einer Steuerkanzlei in Thüringen tätig.