Unterhaltsgeld

Unterhaltsgeld
Der Begriff des Unterhaltsgeldes ist in verschiedenen Zusammenhängen für den Existenzgründer relevant.

Unterhaltsgeld im familienrechtlichen Sinne

Hinsichtlich der Unterhaltspflicht gegenüber dem Ehe- oder Lebenspartner wird zwischen dem Ehegattenunterhalt, dem Trennungsunterhalt - vor der Scheidung - und dem Geschiedenenunterhalt bzw. Nachehelichenunterhalt nach der Scheidung unterschieden. Das für das minderjährige, arbeitslose oder sich in Ausbildung befindliche Kind zu entrichtende Unterhaltsgeld wird als Kindesunterhalt bezeichnet. Die Höhe des Unterhaltsgeldes wird von den Familiengerichten festgesetzt, die sich dabei an den Werten der "Düsseldorfer Tabelle" orientieren. Maßgeblich ist nicht nur der Bedarf des Unterhaltsberechtigten sondern auch die Leistungsfähigkeit des zur Zahlung des Unterhaltsgeldes Verpflichteten. Für die Ermittlung der Leistungsfähigkeit wird das aktuelle bzw. zukünftig zu erwartende Einkommen des Unterhaltspflichtigen betrachtet. Hiervon werden verschiedene Abzüge vorgenommen, zu denen zum Beispiel der Selbstbehalt und berufsbedingte Aufwendungen gehören. Auch während einer Existenzgründung besteht eine eventuelle Unterhaltspflicht gegenüber dem (geschiedenen) Partner oder den Kindern fort. Diese hängt von der Höhe des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens ab, das in der Regel aus den durchschnittlich erzielten Einkünften der letzten drei Kalenderjahre ermittlet wird. Dem Unterhaltsberechtigten steht das Recht zu, hierüber eine Auskunft zu erhalten. Maßgeblich für die Berechnung der Unterhaltshöhe ist jedoch stets das im laufenden Jahre voraussichtlich zu erzielende Einkommen, so dass der Drei-Jahres-Durchschnitt nur dann Anwendung findet, wenn er eine realistische Einkommensprognose liefert. Werden gerade zu Beginn einer Existenz Verluste erzielt, so besteht dennoch weiterhin die Pflicht, Unterhaltsgeld zu zahlen. Rücklagen für diesen Fall zu bilden, ist unbedingt erforderlich. Der Versuch, die unterhaltsrechtlich relevante Leistungsfähigkeit zu mindern (Unterhaltsverkürzung), in dem nur zu diesem Zweck eine sichere Arbeitsstelle zugunsten einer verlustreichen Selbständigkeit aufgegeben wird, können unter Umständen sogar strafrechtlich relevant sein. In jedem Fall müsste sich der Selbständige jedoch so behandeln lassen, als wäre er weiterhin in seiner ehemaligen Erwerbstätigkeit beschäftigt.

Steuerliche Behandlung

Kosten der privaten Lebensführung, zu denen auch das Unterhaltsgeld gehört, können im
für die Unternehmung nicht steuermindernd als Betriebsausgabe geltend gemacht werdén. Erhaltenes Unterhaltsgeld zählt zu den steuerfreien Einnahmen. Es wirkt sich jedoch auf die Steuerprogression aus und kann so unter Umständen zu einer höheren Besteuerung der weiteren Einnahmen führen.

Unterhaltsgeld im sozialrechtlichen Sinne

Aus dem Unterhaltsgeld im Sinne des Dritten Sozialgesetzbuches wurde im Jahr 2005 das Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung (§§ 116 und 124a SGB III).
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Bild Torsten Montag mit weißem Hemd, sitzend
Gründerlexikon-Redaktion Torsten Montag

Torsten Montag ist seit 2004 als Chefredakteur inhaltlich für das Gründerlexikon verantwortlich. Er ist regelmäßig Interviewpartner sowie Gastautor von Fachbeiträgen externer Medien zum Thema Gründung und Selbständigkeit. Bevor er gruenderlexikon.de gegründet hat, war er als Steuerfachangestellter und Betriebswirt ua. bei PwC und einer Steuerkanzlei in Thüringen tätig.