Verrechnungsverbot

Verrechnungsverbot
Das sogenannte Verrechnungsverbot ist in § 246 Abs. 2 HGB geregelt. Das Verrechnungsverbot stellt einen Grundsatz in der Bilanzierung dar, welcher besagt, dass Posten der Aktivseite nicht mit Posten der Passivseite  verrechnet werden dürfen. Eine Verrechnung von Grundstücksrechten mit Grundstückslasten ist ebenso verboten wie die Verrechnung von Aufwendungen mit Erträgen.
Der Zweck des Verrechnungsverbotes liegt vor allem darin, dem Grundsatz der ordnungsmäßigen Buchführung, mit den Forderungen nach Vollständigkeit, Übersichtlichkeit und Bilanzklarheit, Rechnung zu tragen.
Für das Verrechnungsverbot sind jedoch eine Reihe von Ausnahmen vorgesehen. So ist beispielsweise bei der Umsatzsteuer-Voranmeldung die Verrechnung von Umsatzsteuer und Vorsteuer zulässig.
Als Synonym für Verrechnungsverbot wird häufig auch der Begriff Saldierungsverbot verwendet.
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Bild Torsten Montag mit weißem Hemd, sitzend
Gründerlexikon-Redaktion Torsten Montag

Torsten Montag ist seit 2004 als Chefredakteur inhaltlich für das Gründerlexikon verantwortlich. Er ist regelmäßig Interviewpartner sowie Gastautor von Fachbeiträgen externer Medien zum Thema Gründung und Selbständigkeit. Bevor er gruenderlexikon.de gegründet hat, war er als Steuerfachangestellter und Betriebswirt ua. bei PwC und einer Steuerkanzlei in Thüringen tätig.