Planung
Gründung
Wachstum
Du bist hier
Jeder Unternehmer, der selbstständige Künstler oder Publizisten mit der Erstellung künstlerischer Werke beauftragt, ist zur Zahlung der Künstlersozialabgabe verpflichtet. Wissen Sie nicht, ob Sie in diesem Kalenderjahr überhaupt abgabepflichtig sind? Oder steht Ihnen eine Betriebsprüfung ins Haus und Sie fürchten die Folgen versäumter Zahlungen? Gemeinsam klären wir die häufigsten Fragen rund um die Künstlersozialabgabe.
Das Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) ermöglicht selbständigen Künstlern und Publizisten eine vergünstigte Absicherung in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung. Diese funktioniert nach dem folgenden Prinzip:
Grundsätzlich ist jedes Unternehmen abgabepflichtig, das künstlerische und publizistische Werke oder Leistungen verwertet oder nutzt, um damit Einnahmen zu erzielen. Der Gesetzgeber spricht hier vom „Verwerter". Darüber hinaus sind im Gesetz konkret diese Unternehmen genannt (§ 24 KSVG):
Die Abgabepflicht gilt auch dann für Sie, wenn Sie als Eigenwerber mithilfe freischaffender Künstler oder Publizisten Ihre Produkte promoten, etwa im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit oder Werbung.
Schon gewusst? Die sogenannte Generalklausel nach § 24 Abs. 2 KSVG sorgt dafür, dass nicht nur typische Verwerter unter die Künstlersozialabgabe fallen, sondern auch Unternehmer, die nur gelegentlich Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten erteilen. Veranstalten Sie mehr als drei Events pro Jahr mit Künstlern oder Publizisten? Dann sind Sie bereits mit dabei, ob Sie wollen oder nicht.
Die Abgabe fällt auf alle Entgelte an, die Sie an selbstständige Künstler, Journalisten, Schriftsteller und Publizisten für deren Leistungen und Werke zahlen. Das gilt auch für etwaige Nebenkosten (z. B. Telefon- oder Materialkosten, nicht aber Reisekosten). Beispiele für solche Leistungen und Werke, die der Künstlersozialabgabe unterliegen:
Übrigens sind auch Webdesigner als Künstler einzustufen, wie das Bundessozialgericht bereits 2005 entschied.
Es gibt jedoch auch Ausnahmen bei der Abgabe zur KSK. Wenn der Auftrag an eine juristische Person erfolgt, wie zum Beispiel eine GmbH oder eine Aktiengesellschaft, dann muss der Auftraggeber keinen Beitrag zur KSK leisten. Dies hat das Bundessozialgericht entschieden. Das gilt auch, wenn der Auftrag an ein Unternehmen mit der Rechtsform Kommanditgesellschaft oder OHG geht (Urteil des Bundessozialgerichts vom 16. Juli 2014).
Es ist demnach nicht entscheidend, wer der Auftraggeber ist, sondern welche Rechtsform der Auftragnehmer hat. Wenn dieser selbst nicht in der KSK versichert sein kann, weil er beispielsweise eine GmbH ist, dann muss auch keine Abgabe an die Künstlersozialversicherung erfolgen.
Keine Künstlersozialabgabe fällt bei Veranstaltungen an, wenn es sich um eine interne Betriebsfeier handelt, bei der zum Beispiel nur Mitarbeiter und deren Partner anwesend sind. Sind auch Kunden oder Geschäftspartner geladen, sieht die Sache anders aus.
Ausgenommen sind Unternehmer, die nur „gelegentlich“ Aufträge an selbstständige Publizisten, Journalisten, Schriftsteller oder Künstler erteilen. Je nach Fallkonstellation und Umfang kann „nur gelegentlich“ sogar schon mit einer einzigen Beauftragung pro Jahr erreicht sein. Diese Auslegungsprobleme gibt es für die Jahre seit 2015 nicht mehr – seitdem gilt für die Künstlersozialversicherung ein Grenzwert von 450 Euro pro Kalenderjahr (!).
Jeder abgabepflichtige Auftraggeber ist verpflichtet, selbstständig im Rahmen der Meldepflicht bei der Künstlersozialversicherung die Zahlungen zu melden (§ 27 KSVG). Dies kann formlos erfolgen, also neben der schriftlichen Meldung auch per E-Mail, Fax oder telefonisch. Sie haben bis zum 31. März des Folgejahres Zeit, um die im vergangenen Kalenderjahr an Künstler, Schriftsteller, Journalisten und Publizisten gezahlten Entgelte zu melden. Hierfür stellt die Künstlersozialkasse ein Formular bereit.
Damit die Abgabe zur Künstlersozialversicherung korrekt berechnet und nachvollzogen werden kann, sind Sie verpflichtet, alle gezahlten Entgelte wahrheitsgemäß aufzuzeichnen. Wie die erfolgte Meldung zustande gekommen ist und berechnet wurde, müssen Sie jederzeit anhand Ihrer Aufzeichnungen nachweisen können. Auf Verlangen müssen Sie die geführten Aufzeichnungen der KSK vorlegen und Auskunft erteilen.
Übrigens: Erfolgt die Meldung nicht oder nicht rechtzeitig, so schätzt die Künstlersozialversicherung die Höhe Ihrer Abgaben nach branchenspezifischen Durchschnittswerten. Dies können Sie nur berichtigen, indem Sie die richtige Meldung nachreichen.
Als Bemessungsgrundlage für die Künstlersozialabgabe wird die Höhe der gezahlten Entgelte herangezogen. Allerdings gibt es auch einige gezahlte Entgelte, die nicht in die Bemessungsgrundlage für den Abgabesatz eingerechnet werden. Hierzu gehören:
Der Abgabesatz wird jährlich neu durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales festgesetzt. Er liegt im Jahr 2024 bei 5,0 Prozent.
Berechnungsbeispiel: Ein Unternehmer hat künstlerische Leistungen im Wert von 5.000 Euro brutto in Anspruch genommen. Zunächst ist die Umsatzsteuer herauszurechnen, was einen Nettobetrag von 4.201,68 Euro ergibt. Mit dem Abgabesatz von 5,0 Prozent ergibt sich eine Abgabe in Höhe von 210,08 Euro.
Im Rahmen der Meldepflicht zum 31. März des Folgejahres werden für das nun kommende Jahr Vorauszahlungen berechnet (§ 27 KSVG). Diese können Sie nach folgender Formel überschlagen:
Gezahlte Entgelte im Vorjahr : 12 Monate x aktueller Abgabesatz = monatliche Vorauszahlung
Dabei müssen die Vorauszahlungen spätestens bis zum 10. Tag des Folgemonats überwiesen werden.
Berechnungsbeispiel: Obiger Unternehmer hat 4.201,68 Euro netto an gezahlten Entgelten gemeldet. Seine Vorauszahlung für das kommende Jahr beträgt 4.201,68 Euro : 12 Monate x 5,0 Prozent = 17,51 Euro / Monat.
Sobald Sie im nächsten Jahr die Jahresmeldung mit dem Erhebungsbogen abgeben, werden zu viel bezahlte Abgaben oder auch Fehlbeträge ausgeglichen. Es ist möglich, die Vorauszahlungen senken zu lassen, wenn Sie glaubhaft versichern, dass die Entgelte im laufenden Jahr deutlich niedriger sind als im Vorjahr.
Sie müssen an die Künstlersozialversicherung keine Vorauszahlungen leisten, wenn diese monatlich nicht mehr als 40 Euro betragen würden.
Ja, das müssen Sie. Ob der Künstler in der Künstlersozialversicherung versichert ist, spielt bei einer Betriebsprüfung keine Rolle. Die Abgabepflicht entsteht auch bei nicht in der KSK versicherten Künstlern.
Die Künstlersozialkasse ist dazu berechtigt, schriftliche Prüfungen oder auch Außenprüfungen durchzuführen, um die korrekte Abführung der Beiträge an die Künstlersozialversicherung zu kontrollieren. Gleichzeitig ist aber auch die Deutsche Rentenversicherung Bund dazu berechtigt und verpflichtet, im Rahmen ihrer Sozialversicherungsprüfungen eine entsprechende Prüfung vorzunehmen.
Die Wahrscheinlichkeit ist deshalb relativ groß, dass früher oder später jene Unternehmer „auffliegen“, die sich um die Künstlersozialabgabe herummogeln wollen. Dann ist mit Bußgeldern und Nachzahlungen sowie Säumniszuschlägen durch die Künstlersozialversicherung zu rechnen.
Die Behörden werten Branchen- und Adressverzeichnisse aus, um Unternehmer zu finden, die möglicherweise ihrer Abgabepflicht nicht nachkommen. Ebenso können sie beispielsweise im Rahmen einer Prüfung bei einem selbstständig tätigen Künstler an Adressen von Unternehmen gelangen, die als Eigenwerber entsprechende Entgelte gezahlt haben, und diese im Anschluss überprüfen.
Die gezahlte Künstlersozialabgabe ist eine Betriebsausgabe. Sie buchen sie auf das Konto „Versorgungskassen“, das im SKR 03 unter Konto 4160, im SKR 04 unter Konto 6150 zu finden ist. Als Gegenkonto für die Buchung dient das Bankkonto, von dem die Zahlung geleistet wurde.
Es ist nicht erlaubt, die Künstlersozialabgabe vom Honorar des beauftragten Künstlers bzw. Publizisten abzuziehen oder ein entsprechend geringeres Honorar zu vereinbaren. Der Unternehmer muss diesen Betrag selbst entrichten und darf die Abgabepflicht nicht auf den Künstler verlagern. Auch aus Fairness gegenüber dem Künstler sollten solche Gedanken keine Rolle spielen. Schließlich handelt es sich um sein Arbeitseinkommen, von dem er wiederum ebenfalls eine Absicherung gegenüber seiner Krankenkasse sowie den anderen Sozialversicherungen leisten muss.
Es spielt keine Rolle, wo der Künstler seinen Wohnsitz hat. Auch wenn er im Ausland lebt, müssen Sie bei einer Verwertung im Inland die Abgabe bezahlen.
Grundsätzlich verjähren solche Ansprüche der Künstlersozialkasse vier Jahre nach dem Kalenderjahr, in dem sie entstanden sind. Wenn etwa im Rahmen einer Betriebsprüfung auffällt, dass Sie die erforderlichen Abgaben nicht geleistet haben, müssen Sie diese für maximal fünf Jahre nachzahlen. Falls Ihnen ein Vorsatz zur Last gelegt werden kann, gilt eine 30-jährige Verjährungsfrist. Zudem kann Ihnen ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro auferlegt werden.
Manche Unternehmen sehen die Abgabe für künstlerische Werke an die Künstlersozialkasse als verfassungswidrig an. Mit dieser Frage haben sich jedoch bereits das Bundesverfassungsgericht als auch das Bundessozialgericht beschäftigt. Beide Gerichte kamen zu dem einhelligen Urteil, dass die Künstlersozialabgabe mit dem Grundgesetz zu vereinbaren ist.