Am von Torsten in Buchführung geschrieben und am 06.04.2023 um 13:48 aktualisiert
Überwachung

Ausgezahlte Corona Hilfen werden direkt Finanzamt gemeldet

Der Alptraum vieler Unternehmer könnte mit diesem Entwurf wahr werden: Die bewilligten und ausgezahlten Zuschüsse im Rahmen der Corona-Soforthilfe müssen demnach durch eine Gesetzesänderung direkt den zuständigen Finanzämtern gemeldet werden.

Maschendrahtzaun mit Stacheldraht darüber, im Hintergrund ein Gefängnisgebäude, hier: Betrug in Sachen Corona Hilfe und Überprüfung durch das Finanzamt
Haben Sie ernsthaft geglaubt, Sie bekommen was geschenkt? Subventionsbetrug ist absolut kein Kavaliersdelikt, erst recht nicht in Zeiten von Pandemie und weltweit organisiertem Wahnsinn.
© ErikaWittlieb / pixabay.com

Mit der Änderung der Mitteilungsverordnung sorgt die Bundesregierung für zusätzliche Information für alle bundesdeutschen Finanzämter im Rahmen der an Unternehmer ausgezahlten Corona Hilfen. Nach der Änderung der Mitteilungsverordnung sind die Finanzämter über sämtliche Zahlungen von staatlichen Corona-Hilfen zu informieren. Dies wird wohl durch die Antragsstellen der einzelnen Bundesländer oder / und die Kreditinstitute der Unternehmer geschehen, wie der VGSD bereits berichtete.

Erste Polizeivorladungen, Hausdurchsuchungen und Strafanzeigen

Viele Unternehmer haben im Zusammenhang mit der Corona-Krise Soforthilfe, Überbrückungsgeld II und andere nicht zurückzahlbare Zuschüsse von Bund und Ländern erhalten. Wie das Gründerlexikon bereit im März berichtete, handelt es sich dabei um subventionsrechtliche Gelder, wodurch der Unternehmer, bei falschen Angaben, im geringsten Fall Geldstrafen auferlegt bekommt. Auch der Freiheitsentzug kann ein mögliches Strafmaß sein, so Steuerberater Ralf Böttcher im Interview mit dem Gründerlexikon zum Thema Corona Subventionsbetrug. Erste Fällen sind bereits bekannt geworden.

Änderung der Mitteilungsverordnung und Prüfung der Betriebseinnahmen

Bereits bei Einführung der Corona-Soforthilfe im Frühjahr war absehbar, dass die Finanzverwaltung die ordnungsgemäße Besteuerung dieser Zuschüsse, welche steuerliche Betriebseinnahmen darstellen, sicherstellen wird. Gleiches gilt selbstverständlich für das Corona Überbrückungsgeld, das Gründerlexikon berichtete. Die Bundesregierung hat nun reagiert und den Entwurf für eine Änderung der Mitteilungsverordnung beschlossen, um eine Mitteilungspflicht über Hilfeleistungen des Bundes und der Länder anlässlich der Corona-Krise einzuführen. Somit können die Finanzämter dann bei der Veranlagung für das Jahr 2020 überprüfen, ob die Zahlungen im Jahresabschluss ordnungsgemäß als Betriebseinnahme erfasst und somit der Einkommensteuer unterworfen wurden, so onlineinfodienst.de

Auch im Rahmen einer Betriebsprüfung wird die Finanzverwaltung in Zukunft elektronisch automatisiert die Erfassung dieser Einnahmen überprüfen.

Steuerfreie Einnahmen

Viele Unternehmer verwechseln steuerfreie Einnahmen hinsichtlich Umsatzsteuer und Einkommensteuer. Steuerfreie Zuschüsse sind sehr oft im Gegensatz zur herrschenden Meinung dennoch Einnahmen, die der Einkommensteuer unterworfen werden müssen, da sie als Betriebseinnahme den Gewinn des Unternehmens anheben. Auch wenn auf diese Zuschüsse keine Umsatzsteuer abzuführen ist, entsteht eine einkommenssteuerliche Belastung für den Unternehmer.

Umstellung auf elektronisches Meldeverfahren

Die Bundesregierung sowie der Fiskus nutzt gleichzeitig die Gelegenheit, um die bisher papiergebundenen Mitteilungen für andere mitteilungspflichtige Vorgänge auf ein zeitgemäßes elektronisches Verfahren umzustellen. Mitteilungspflichtige Stellen müssen daher ab 2025 Mitteilungen nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz an die Finanzverwaltung übermitteln, somit gibt es keine Spielräume für Unternehmer, erhaltene Subventionen am Fiskus vorbei zu erhalten und zu verwenden. Eine überhaupt zulässige Beantragung der Zuschüsse steht der korrekten Versteuerung derselbigen gleichermaßen dem Unternehmer gegenüber. Wer also der Meinung ist, die Zuschüsse erhalten zu dürfen, diese dann jedoch nicht korrekt versteuert, macht sich ebenso strafbar, als würden die beiden Kausalitäten vertauscht werden. Rechtssicherheit verschafft nur die korrekte Beantragung über einen Anwalt oder Steuerberater.

Wenn das Kind bereits in den Brunnen gefallen ist

Ob der Nachbar ärgern wollte, die Hausbank eine Meldung gemacht hat, der Steuerberater selbst für den Anschiss verantwortlich ist oder die Landesbank, bei welcher die Corona Hilfe beantragt und ausgezahlt wurde, kann am Ende egal sein. Fakt ist: Es wird für den betroffenen Unternehmer sehr schwer zu entscheiden, ob ihm das Geld überhaupt zu steht, von der korrekten Besteuerung ganz zu schweigen. Daher sollte niemand aus dem Affekt oder der Habgier heraus handeln.

Diese Hilfe kann und wird nur ein guter und seriöser Steuerberater leisten können, und zwar nicht gratis, das sollte jedem Unternehmer klar sein. Wie viel ein Steuerberater dafür nehmen darf, ist derzeit nicht in der Steuerberatergebührenordnung geregelt, so die Aussage eines Steuerberaters. Diesbezüglich gibt es dann auch habgierige Steuerberater, die einen simplen Antrag mit mehreren hundert Euro berechnen.

Gegebenenfalls sollten zu Unrecht erhaltene Soforthilfe und Überbrückungsgelder zurückgezahlt werden. Für alle Unternehmer, die bereits jetzt eine polizeiliche Vorladung, einen Strafbefehl oder eine Hausdurchsuchung ertragen mussten, kann nur zu einem anwaltlichen oder steuerrechtlichen Beistand geraten werden.

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Gründerlexikon.de-Autor: Torsten
Torsten Montag ist seit 2004 als Chefredakteur inhaltlich für das Gründerlexikon verantwortlich. Er ist regelmäßig Interviewpartner sowie Gastautor von Fachbeiträgen externer Medien zum Thema Gründung und Selbständigkeit. Bevor er gruenderlexikon.de gegründet hat, war er als Steuerfachangestellter und Betriebswirt ua. bei PwC und einer Steuerkanzlei in Thüringen tätig.

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