EÜR oder Bilanz nicht im selben Jahr wieder ändern
Unternehmer stehen manchmal vor der Wahl: Bilanz oder Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR)? Davon kann eine ganze Menge abhängen, in erster Linie natürlich steuerliche Folgen. Außerdem ist er für die nächsten 3 Jahre gebunden. Fakt ist, Selbstständige, die einmal eine Wahl getroffen haben, können diese im laufenden Jahr nicht mehr ohne besondere Gründe ändern. Das hat der Bundesfinanzhof in einem kürzlich veröffentlichten Urteil festgehalten.
Unternehmer, die nicht buchführungspflichtig sind, haben grundsätzlich die Wahl, ob sie ihre Gewinnermittlung mithilfe einer EÜR oder einer Bilanz aufstellen. Selbstständige, die sich einmal festgelegt haben, dürfen die Methode in den nächsten 3 Jahren nicht so ohne Weiteres ändern. Aber nicht nur das. Auch rückwirkend kann keine Änderung vorgenommen werden, sobald die Gewinnermittlung einmal an das Finanzamt übermittelt wurde. Ein Einzelunternehmer hatte seine Steuererklärung bereits abgegeben, diese war jedoch noch nicht Bestandskräftig. Er wollte daraufhin rückwirkend für dieses Wirtschaftsjahr die Gewinnermittlungsart ändern. Das Finanzamt ließ das jedoch nicht zu, der Fall landete schließlich vor dem BFH in München, berichtet steuertipps.de.
Irrtum über steuerliche Auswirkungen kein Grund
Der Unternehmer berief sich auf Irrtum. Er war sich der steuerlichen Folgen seiner Wahl nicht im Klaren und wollte die Art der Gewinnermittlung nachträglich ändern. Schließlich lag ja auch noch kein bestandskräftiger Bescheid vonseiten des Finanzamtes vor, so seine Argumentation. Die Richter des BFH sahen das jedoch anders und ließen die Begründung nicht gelten. Sobald er sie durch Übersendung an das Finanzamt in den Rechtsverkehr begibt, ist diese endgültig. Zwar könne nachträglich die Art der Gewinnermittlung geändert werden, aber nur aus besonderen Anlässen. Sein Irrtum ist kein solcher Grund. Der Wechsel von einer Art der Gewinnermittlung zur anderen ist kompliziert und fehlerbehaftet - sowohl für den Unternehmer, als auch für das Finanzamt. Daher sind Unternehmer grundsätzlich immer 3 Jahre an ihre Entscheidung gebunden. Ausnahmen gelten nur, wenn außerordentliche Umstände eintreten, wie zum Beispiel eine drastische Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse. Mehr Hintergrundinfos dazu: Muss ich bilanzieren oder reicht eine EÜR aus?