Kassenbonpflicht: Muss jeder Bon ausgedruckt werden?
Für jeden Kunden einen Kassenbon ausdrucken? Auch für Cent-Beträge? Viele Gewerbetreibende befürchten, in Zukunft riesige Papierberge an Kassenbons produzieren zu müssen, die am Ende von den Kunden gar nicht mitgenommen werden. Viele Einwände sind berechtigt, andere resultieren aus fehler- oder lückenhaftem Wissen zur Gesetzeslage. Das Gründerlexikon klärt auf.
Vorneweg sei gesagt, dass die Bonpflicht bereits seit dem 1. Januar 2020 gilt. Der Zweck dieser neuen Regelung ist es, dem Umsatzsteuerbetrug entgegenzuwirken, der jährlich durch gezielte Manipulation von elektronischen Registrierkassen begangen wird. Laut Spiegel spricht Bundesfinanzminister Olaf Scholz (SPD) von Umsatzsteuerbetrug in Milliardenhöhe - jedes Jahr.
Für wen gilt die neue Bonpflicht?
Grundsätzlich ist jeder Gewerbetreibende, der eine elektronische Registrierkasse verwendet, dazu verpflichtet, die Vorgaben zu erfüllen. Neben der bekannten und umstrittenen Bonpflicht zählt übrigens auch der Einsatz von zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtungen (TSE) zur Speicherung der Geschäftsvorfälle zu diesen Vorgaben. Das sind im Grunde Speicher, die in Form eines Sticks oder einer Karte in die Kasse eingesetzt werden und das Überschreiben oder Löschen von Umsätzen verhindern sollen. Die Bonpflicht betreffend gilt: Ab 2020 muss für jeden Kunden ein Kassenbon erstellt und dieser dann dem Kunden angeboten werden.
Mechanische Kassen nicht von der Pflicht betroffen
Aufmerksame Leser werden bemerkt haben, dass nur von Gewerbetreibenden die Rede ist, die eine elektronische Registrierkasse verwenden. Die Pflicht greift also nicht bei der Verwendung einer mechanische Kasse oder einer Geldkassette. Jedoch werden die meisten Gewerbetreibenden bereits auf eine elektronische Registrierkasse umgestiegen sein. Diese „Alternative“ wird also für die wenigsten Betroffenen eine zufriedenstellende Lösung sein.
Kassenbelege müssen nicht zwangsweise ausgedruckt werden
Viel interessanter ist die Frage, ob die Bons tatsächlich ausgedruckt werden müssen. Die Antwort darauf, dürfte die meisten überraschen: Nein, das ist nicht notwendig. In der neuen Regelung wird lediglich vorgeschrieben, dass ein Bon erstellt und dem Kunden angeboten wird. Das kann jedoch auch auf elektronischem Wege passieren. Beispielsweise per Mail oder per NFC direkt ans Handy des Kunden. Dazu muss aber gesagt sein: Der Kunde muss den Bon auf diesem Weg auch wirklich empfangen können. Ist das nicht der Fall, so muss der Bon letztlich doch ausgedruckt werden. Wie heise berichtet, gibt es bereits erste Bäcker, die eine digitale QR-Code-Lösung einsetzen und damit zufrieden sind. Doch eine entsprechende technische Umrüstung ist teuer und nicht für jeden Gewerbetreibenden umsetzbar.
Wirtschaftsminister fordert Lockerungen bei der Bonpflicht
Zwischen Finanzminister und Wirtschaftsminister herrscht bezüglich der Bonpflicht Uneinigkeit. Der Spiegel beschreibt es gar als Machtkampf zwischen den beiden. Finanzminister Scholz hält die jetzige Umsetzung für den richtigen Weg, um dem Umsatzsteuerbetrug entgegenzuwirken. Wirtschaftsminister Altmaier von der CDU hingegen will eine Lockerung der Regelungen. Er schlägt dabei ein ähnliches Modell wie in Frankreich vor. Dort wurde beschlossen, dass ab 2022 Kassenzettel für Beträge bis 30 Euro nicht mehr automatisch ausgedruckt werden müssen. Ausgedruckt wird der Beleg dort nur dann, wenn der Kunde oder die Kundin das explizit wünscht.
Warum sind Bons überhaupt notwendig?
Viele glauben, dass die in Deutschland verkauften Kassen sicher sind und deshalb ein Ausdrucken der Belege gar nicht notwendig ist. Das stimmt so leider nicht. Es herrscht nämlich ein reger Handel mit manipulierbaren oder sogar bereits manipulierten Kassensystemen. Mit diesen können Gewerbetreibende nach Belieben ihre Umsätze fälschen.
Welche Daten muss der Bon enthalten?
Zu den vorgeschriebenen Pflichtangaben gehören beispielsweise Daten des Unternehmen wie Name und Anschrift des Unternehmens, aber auch die genau abgerechneten Beträge, die Umsatzsteuer und eine Transaktionsnummer. Durch die weiter oben vorgeschriebene TSE sind außerdem dessen Seriennummer sowie eine kryptografische Prüfnummer dazugekommen.
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