Schmiergeld und Bestechungsgeld absetzen
Vom Betriebsausgabenabzug sind Zuwendungen von Vorteilen ausgeschlossen, wenn diese einen Straftatbestand erfüllen oder den Tatbestand eines Gesetzes erfüllen, welches die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt. Diese Handlungen müssen sich als rechtswidrige Tat darstellen. Bestimmt wird dies durch das Steuerentlastungsgesetz 1999 / 2000 / 2002 in der Neufassung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG.
Schmiergeldzahlung
Eine gesetzliche Definition für das Schmiergeld gibt es nicht. Auch ist noch eine Unterscheidung zwischen Schmiergeschenk und Schmiergeld zu treffen, wobei Schmiergeschenke bis zu 35 € pro Jahr und Empfänger nicht überschritten werden darf, um als Betriebsausgabe abzugsfähig zu sein.
Schmiergeld dagegen wird als eine Form der Bestechung gewertet, entweder wird vom Empfänger ein entsprechendes Verhalten erwartet oder es wird sich für ein Verhalten erkenntlich gezeigt.
Die Grenze zur Wertung als Betriebsausgabe bestimmt die strafrechtliche Relevanz zu den Tatbeständen der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§§ 299 ff. StGB), der Vorteilsgewährung (§ 333 StGB) und Bestechung (§ 334 StGB).
Ein schuldhaftes Verhalten oder eine Verurteilung nach den vorgenannten Tatbeständen ist nicht erforderlich. Ausreichend ist die Rechtswidrigkeit der Tatbegehung.
Kick-back-Zahlungen
Kick-back-Zahlungen (deutsch Rückvergütung) beschreibt den Vorgang von Zahlungsrückerstattungen bei Geschäften zwischen mindestens 3 Personen, wobei die Person, die die Kick-back-Zahlung eigentlich aufbringt, davon nichts erfährt.
Diese Zahlungen werden vermehrt zu Korruptionszahlungen und Steuervermeidungszahlungen genutzt. Dabei wird ein System zum Aufbau von Scheinfirmen und Scheinrechnungen bemüht, um Zahlungen vorzutäuschen und somit Betriebsausgaben zu genieren, die in Wirklichkeit nicht stattfinden. Weiterhin sollen Scheinzahlungen und Scheinabrechnungen entsprechende Bestechungszahlungen finanzieren, die aber dann nicht als solche buchhalterisch erklärt werden. Siehe dazu Buchhaltungssoftware!
Beihilfe zur Steuerhinterziehung
Beihilfe zu Steuerstraftaten und Steuerhinterziehung liegen vor, wenn der Beschuldigte als Gehilfe des Haupttäters weiß, dass er an einer Straftat oder an einer Tat teilnimmt, die rechtswidrig ist und mit einem Bußgeld geahnt werden könnte und er im Bewusstsein ist, dass Vorhaben des Haupttäters zu fördern. Alle Einzelheiten der Haupttat muss dabei der Gehilfe nicht kennen, im Ergebnis aber eine ordentliche Buchhaltung verhindern und somit eine falsche Gewinnerstellung des Unternehmens fördern, die die korrekte Steuerberechnung verfälscht.