Am von Torsten in Buchführung geschrieben und am 13.10.2022 um 14:40 aktualisiert
Sachbezüge

Gutscheine an Arbeitnehmer: Das ändert sich

Bisher mussten Arbeitgeber nur darauf achten, dass ein Gutschein unter 44 EUR bleibt, um als Sachbezug steuerfrei zu sein. Für 2020 ändert sich jedoch die Definition eines Sachbezugs, was allerdings nicht zur gewünschten Eindeutigkeit führt - eher im Gegenteil.

Mehrere Gutscheinkarten verschiedener Händler und Dienstleister.
Was dürfen Arbeitgeber steuerfrei verschenken?
© Kerstin Riemer / pixabay.com

Göttingen, 21. März 2020 -  Mit dem Jahressteuergesetz 2019 ändert sich für 2020, welche Gutscheine und Geldwerte Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern noch lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei schenken können. Generell gilt, dass Sachbezüge bis zu einer Grenze von 44 EUR steuerfrei sind. Nun hat die aktuelle Rechtsprechung jedoch verändert, was als Sachbezug gilt und somit auch, was für Arbeitgeber steuerfrei ist. Diese Grenze ist insbesondere bei der Lohnabrechnung zu beachten. Zwar handelt es sich um keine großen Änderungen, dennoch wirft diese neue Definition einige Zweifelsfragen auf.

Wie war die Rechtslage bei Sachbezügen bisher?

Als Sachbezüge galten bisher: 

  • Zahlungen des Arbeitgebers mit einer Zweckgebundenheit des Geldbetrags.
  • Vom Arbeitgeber gegebenes Recht an einer Tankstelle zu tanken.
  • Gutschein für einen Warenbezug.
  • Geldkarten bzw. Guthabenkarten.

Für diese Fälle galt bisher ausnahmslos die 44 Euro Freigrenze

Was ändert sich 2020?

Die gesetzliche Neuregelung hat zum Ziel, Geldleistungen und Sachbezüge nun deutlich voneinander zu treffen, um mehr Rechtssicherheit zu schaffen. Daher gilt ab dem 1. Januar 2020 eine Sachbezugsregelung nach dem Jahressteuergesetz 2019 (§ 5 Abs. 1 Satz 2 EStG). Keine Sachbezüge, und damit steuerpflichtige Geldleistungen, sind nun: 

  • zweckgebundene Geldleistungen.
  • nachträgliche Kostenerstattungen.
  • Geldsurrogate.
  • andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten.

Wie Steuerseminare Graf GmbH herausstellt, ergeben sich aus dieser Rechtslage dennoch zweifelhafte Fälle, ob es sich um einen Sachbezug oder eine Geldleistung handelt. Hier bringt nur eine Lohnsteueranrufsauskunft Gewissheit.

Folgende Übersicht zeigt exemplarische Fälle wann nun als Sachbezug weiterhin gilt, was sich geändert hat und wo rechtliche Unsicherheit besteht.

Beispielfälle für Sachbezüge bis 44 Euro

Beschreibung Rechtslage ab 2020
Nachträgliche Kostenerstattung Kein Sachbezug - steuerpflichtig
Kostenerstattung nach Gutschein des Arbeitgebers (z.B. wird ein Tankgutschein ausgestellt, dessen Betrag erst gegen Vorlage der Quittung bezahlt wird) Kein Sachbezug, weil "unechter Gutschein - steuerpflichtig
Gutschein einer Tankstelle oder eines einzelnen Ladens Sachbezug - steuerfrei
Gutschein eines Einkaufszentrums Sachbezug - steuerfrei
Tankgutschein für bestimmte Tankstellenkette (z.B. Shell), nur für fahrzeugbezogene Produkte Sachbezug - steuerfrei
Tankgutschein für bestimmte Tankstellenkette mit Shop oder Gutschein einer Handelskette (z.B. Saturn) Zweifelsfall (steuerfrei wenn es sich um Closed-Loop, nur beim Aussteller des Gutscheins einlösbar) handelt, sollte überprüft werden)
Online-Gutschein für uneingeschränktes Warensortiment (z.B. Amazon) Zweifelsfall (s.o.)
Online-Gutschein für beschränktes Waren- oder Dienstleistungssortiment (z.B. Spotify Premium) Sachbezug - steuerfrei
Aufladbare Geldkarten mit vertraglich angeschlossenem Akzeptanzpartner (z.B. Edenred) Zweifelsfall (Uneinigkeit, ob es als Zahlungsdienst nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 gilt)
Gutschein, wobei Leistungserbringer mit Arbeitnehmer direkt abrechnet (z.B. für Fitness-Studio)

Sachbezug - steuerfrei

Verschärfung der 44 Euro Grenze

Eine weitere Neuerung tritt mit der aktuellen Rechtsprechung in Kraft. Denn Gutscheine und Geldkarten, die auch als Sachbezüge gelten, fallen nur dann unter die 44 Euro Freigrenze, wenn sie vom Arbeitgeber zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn gegeben werden. Das heißt, sie können keinen Teil des Lohns ersetzen und dennoch steuerfrei bleiben.

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Gründerlexikon.de-Autor: Torsten
Torsten Montag ist seit 2004 als Chefredakteur inhaltlich für das Gründerlexikon verantwortlich. Er ist regelmäßig Interviewpartner sowie Gastautor von Fachbeiträgen externer Medien zum Thema Gründung und Selbständigkeit. Bevor er gruenderlexikon.de gegründet hat, war er als Steuerfachangestellter und Betriebswirt ua. bei PwC und einer Steuerkanzlei in Thüringen tätig.

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