Gutscheine an Arbeitnehmer: Das ändert sich
Bisher mussten Arbeitgeber nur darauf achten, dass ein Gutschein unter 44 EUR bleibt, um als Sachbezug steuerfrei zu sein. Für 2020 ändert sich jedoch die Definition eines Sachbezugs, was allerdings nicht zur gewünschten Eindeutigkeit führt - eher im Gegenteil.
Göttingen, 21. März 2020 - Mit dem Jahressteuergesetz 2019 ändert sich für 2020, welche Gutscheine und Geldwerte Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern noch lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei schenken können. Generell gilt, dass Sachbezüge bis zu einer Grenze von 44 EUR steuerfrei sind. Nun hat die aktuelle Rechtsprechung jedoch verändert, was als Sachbezug gilt und somit auch, was für Arbeitgeber steuerfrei ist. Diese Grenze ist insbesondere bei der Lohnabrechnung zu beachten. Zwar handelt es sich um keine großen Änderungen, dennoch wirft diese neue Definition einige Zweifelsfragen auf.
Wie war die Rechtslage bei Sachbezügen bisher?
Als Sachbezüge galten bisher:
- Zahlungen des Arbeitgebers mit einer Zweckgebundenheit des Geldbetrags.
- Vom Arbeitgeber gegebenes Recht an einer Tankstelle zu tanken.
- Gutschein für einen Warenbezug.
- Geldkarten bzw. Guthabenkarten.
Für diese Fälle galt bisher ausnahmslos die 44 Euro Freigrenze.
Was ändert sich 2020?
Die gesetzliche Neuregelung hat zum Ziel, Geldleistungen und Sachbezüge nun deutlich voneinander zu treffen, um mehr Rechtssicherheit zu schaffen. Daher gilt ab dem 1. Januar 2020 eine Sachbezugsregelung nach dem Jahressteuergesetz 2019 (§ 5 Abs. 1 Satz 2 EStG). Keine Sachbezüge, und damit steuerpflichtige Geldleistungen, sind nun:
- zweckgebundene Geldleistungen.
- nachträgliche Kostenerstattungen.
- Geldsurrogate.
- andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten.
Wie Steuerseminare Graf GmbH herausstellt, ergeben sich aus dieser Rechtslage dennoch zweifelhafte Fälle, ob es sich um einen Sachbezug oder eine Geldleistung handelt. Hier bringt nur eine Lohnsteueranrufsauskunft Gewissheit.
Folgende Übersicht zeigt exemplarische Fälle wann nun als Sachbezug weiterhin gilt, was sich geändert hat und wo rechtliche Unsicherheit besteht.
Beschreibung | Rechtslage ab 2020 |
---|---|
Nachträgliche Kostenerstattung | Kein Sachbezug - steuerpflichtig |
Kostenerstattung nach Gutschein des Arbeitgebers (z.B. wird ein Tankgutschein ausgestellt, dessen Betrag erst gegen Vorlage der Quittung bezahlt wird) | Kein Sachbezug, weil "unechter Gutschein - steuerpflichtig |
Gutschein einer Tankstelle oder eines einzelnen Ladens | Sachbezug - steuerfrei |
Gutschein eines Einkaufszentrums | Sachbezug - steuerfrei |
Tankgutschein für bestimmte Tankstellenkette (z.B. Shell), nur für fahrzeugbezogene Produkte | Sachbezug - steuerfrei |
Tankgutschein für bestimmte Tankstellenkette mit Shop oder Gutschein einer Handelskette (z.B. Saturn) | Zweifelsfall (steuerfrei wenn es sich um Closed-Loop, nur beim Aussteller des Gutscheins einlösbar) handelt, sollte überprüft werden) |
Online-Gutschein für uneingeschränktes Warensortiment (z.B. Amazon) | Zweifelsfall (s.o.) |
Online-Gutschein für beschränktes Waren- oder Dienstleistungssortiment (z.B. Spotify Premium) | Sachbezug - steuerfrei |
Aufladbare Geldkarten mit vertraglich angeschlossenem Akzeptanzpartner (z.B. Edenred) | Zweifelsfall (Uneinigkeit, ob es als Zahlungsdienst nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 gilt) |
Gutschein, wobei Leistungserbringer mit Arbeitnehmer direkt abrechnet (z.B. für Fitness-Studio) |
Sachbezug - steuerfrei |
Verschärfung der 44 Euro Grenze
Eine weitere Neuerung tritt mit der aktuellen Rechtsprechung in Kraft. Denn Gutscheine und Geldkarten, die auch als Sachbezüge gelten, fallen nur dann unter die 44 Euro Freigrenze, wenn sie vom Arbeitgeber zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn gegeben werden. Das heißt, sie können keinen Teil des Lohns ersetzen und dennoch steuerfrei bleiben.