Steuerstundungen in Coronakrise: Alle Fragen + Anleitung
In der Coronakirse hat das Bundesfinanzministerium in Absprache mit den Finanzbehörden der Länder die unkomplizierte Stundung von Steuern ermöglicht. Auch die Vorauszahlungen auf die Einkommen-, Gewerbe- und Körperschaftsteuer können reduziert werden. Das hilft Selbstständigen und Freiberuflern ihre Liquidität aufrechtzuerhalten. Wir erklären Ihnen, wann und wie Sie die Steuerstundung beantragen können.
Das Bundesfinanzministerium und das Bundeswirtschaftsministerium haben ein milliardenschweres Hilfsprogramm für Unternehmer, Selbstständige und Freiberufler geschnürt. Dazu gehören nicht nur die viel diskutierten Kredite und Zuschüsse, sondern auch steuerliche Maßnahmen, die im Erlass vom 19. März 2020 geregelt sind. Demnach können Sie Steuerstundungen und Kürzungen der Steuervorauszahlungen beantragen, sofern Sie von den Folgen des Coronavirus wirtschaftlich unmittelbar betroffen sind.
Inhaltsverzeichnis:
- Was bedeutet Steuerstundung?
- Wie hilft mir die Steuerstundung?
- Welche Steuern kann ich stunden lassen?
- Kann ich meine Steuern in Raten bezahlen?
- Wie lange kann ich meine Steuern stunden lassen?
- Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
- Fallen bei einer Steuerstundung Zinsen an?
- Wie funktioniert die Herabsetzung von Steuervorauszahlungen?
- Wie beantrage ich die Steuerstundung?
- Schritt-für-Schritt-Anleitung zur Beantragung der Steuerstundung
Was bedeutet Steuerstundung?
Als Stundung bezeichnet man das Verschieben der Fälligkeit einer Forderung. Bei einer Steuerstundung müssen die fälligen Steuern folglich später als allgemein üblich beglichen werden. Finanzämter können eine Steuerstundung dann gewähren, wenn die Begleichung der Steuerschuld eine erhebliche Härte für den Steuerzahler darstellt. Es kann die vollständige oder teilweise Stundung der Steuerschuld beantragt werden.
Wie hilft mir die Steuerstundung?
Auch wenn die Maßnahme der Steuerstundung medial weit weniger thematisiert wird als zum Beispiel die direkten Coronazuschüsse für Solo-Selbständige und Freiberufler, sollten Sie sich damit unbedingt befassen. Denn gerade jetzt erhalten viele Selbstständige Steuerbescheide und müssen Nachzahlungen tätigen. Hinzu kommen die regelmäßigen Vorauszahlungen, die auf Basis der Vorjahreszahlen kalkuliert wurden.
Die Steuerstundung erlässt zwar keine Steuern, aber immerhin kann ihre Zahlung nach hinten geschoben werden. Dadurch können Liquiditätsengpässe verhindert werden, die durch ausbleibende Einnahmen verschärft werden.
Die Steuerstundung hat also den konkreten Effekt, dass die steuerlichen Belastungen erst dann gezahlt werden müssen, wenn die Krise hoffentlich überwunden ist, sich Ihre Auftragslage entspannt hat und Sie liquider sind als zum gegenwärtigen Zeitpunkt.
Welche Steuern kann ich stunden lassen?
Der Erlass des Bundesfinanzministeriums vom 19. März 2020 bezieht sich auf die Steuern, die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwaltet werden. Die Steuerstundung lässt sich deshalb vorzugsweise für die Einkommensteuer und die Körperschaftsteuer beantragen.
Die Gewerbesteuer liegt einzig und allein im Zuständigkeitsbereich der Kommunen. Hier gibt es nicht immer eine allgemeingültige Regelung, was die Stundung anbelangt. Jedoch reagieren in der Coronakrise viele Kommunen verständnisvoll und sind für Stundungen und Ratenzahlungen offen. Scheuen Sie sich auf keinen Fall Ihre Kommune diesbezüglich anzusprechen!
Die Stundung der Umsatzsteuer sowie der Lohnsteuer sind nur in bestimmten Fällen möglich, da es sich um anzumeldende Steuern handelt, die der Unternehmer quasi treuhänderisch einbehält und lediglich abzuführen hat.
Ergibt sich jedoch eine Nachzahlung der Umsatzsteuer, zum Beispiel aufgrund einer eingereichten Jahressteuererklärung oder einer Prüfung mit nachträglicher Festsetzung, kann eine Steuerstundung beantragt werden.
Tipp: Von der Coronakrise unmittelbar betroffene Arbeitgeber können in ihrem Bundesland gegebenenfalls eine Fristverlängerung für die abzugebende Lohnsteueranmeldung beantragen. Das ist zum Beispiel in Nordrhein-Westfalen möglich. Die Fristverlängerung beträgt hier zwei Monate.
Kann ich meine Steuern in Raten bezahlen?
Neben der Stundung der Steuern ist auch eine Ratenzahlung möglich. Viele standardisierte Formulare der Länder (siehe unten) fragen ab, ob Ihnen eine Ratenzahlung möglich ist und wenn ja in welcher Höhe.
Bitte beachten Sie, dass die Steuern bei einer Stundung nur aufgeschoben aber nicht aufgehoben sind. Sie werden nach aktuellem Stand in drei Monaten fällig – und zwar in voller Höhe und auf einen Schlag. Sie sollten deshalb zeitnah Rücklagen bilden, um diese Verbindlichkeit zahlen zu können.
Es macht somit durchaus Sinn die Steuerschuld schon jetzt in Raten abzuzahlen, sofern Ihnen das finanziell möglich ist. So entgehen Sie einer schlagartigen Belastung in drei Monaten.
Wie lange kann ich meine Steuern stunden lassen?
Die zinslose Stundung ist vorerst für drei Monate möglich, wobei natürlich auch ein kürzerer Zeitraum gewählt werden kann. Der Erlass des Bundesfinanzministeriums sieht vor, dass Corona-bedingte Steuerstundungen vom 19. März bis zum 31. Dezember 2020 beantragt werden können. Bis zum Jahresende wird auf Vollstreckungsmaßnahmen und Säumniszuschläge verzichtet.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit ich meine Steuern stunden lassen kann?
Nach wie vor gilt, dass eine erhebliche Härte vorliegen muss, damit steuern gestundet werden können. Das ist dann der Fall, wenn Sie Infolge der Auswirkungen des Coronavirus nicht in der Lage sind die Steuern zu zahlen, weil Sie dadurch zum Beispiel illiquide oder sogar insolvent werden würden.
In dem Erlass heißt es:
"Die Anträge sind nicht deshalb abzulehnen, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen für Stundungen sind keine strengen Anforderungen zu stellen."
Das heißt, dass in der Regel auf einen Nachweis für die erhebliche Härte verzichtet wird und alle Anträge ohne strenge Prüfung bearbeitet werden. Dennoch müssen Sie auf Verlangen in der Lage sein nachzuweisen, dass Sie von der Coronakrise finanziell betroffen sind und die Stundung somit rechtmäßig in Anspruch genommen haben.
Fallen bei einer Steuerstundung Zinsen an?
Normalerweise berechnet das Finanzamt für jeden vollen Monat der gewährten Stundung einen Zins von 0,5 Prozent, also sechs Prozent im Jahr. In der Coronakrise kann laut Erlass auf die Erhebung von Stundungszinsen verzichtet werden. Normalerweise handhaben das alle Bundesländer auch so. Es schadet jedoch nicht, dies im Vorfeld sicherheitshalber zu prüfen.
Sollten Sie die Stundung nicht primär wegen der Coronakrise beantragen, sollten Sie bezüglich der Zinsregelung Rücksprache mit Ihrem Finanzamt halten.
Wie funktioniert die Herabsetzung von Steuervorauszahlungen?
Die Herabsetzung der Vorauszahlung für die Einkommens- und Körperschaftsteuer kann genauso unkompliziert beantragt werden wie die Steuerstundung. Ein formloses Schreiben genügt, wobei die Höhe der gewünschten Herabsetzung angegeben werden muss. Auch in den Formularen vieler Länder werden Herabsetzungen berücksichtigt. Mitunter kann hier sogar die Herabsetzung des Steuermessbetrags für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlung beantragt werden, obwohl es sich um eine kommunale Steuer handelt.
Wie beantrage ich die Corona-bedingte Steuerstundung?
Um das Verfahren zu vereinfachen und zu beschleunigen, haben viele Finanzministerien mittlerweile landesweit einheitliche Formulare ausgearbeitet. Dort muss häufig nur noch angekreuzt werden, für welche Steuern die Stundung bzw. die Herabsetzung der Steuervorauszahlung beantragt wird.
Befolgen Sie die folgenden Schritte um die Steuerstundung zu beantragen:
- Prüfen Sie auf der Website Ihres Finanzamts oder Ihres Finanzministeriums, ob es ein standardisiertes Formular für die Beantragung gibt. Das ist zum Beispiel in Bayern und in NRW der Fall. Füllen Sie es vollständig aus und schicken Sie es an die darauf angegebene Adresse.
- Alternativ können Sie ein formloses Schreiben verfassen, dass die zu stundenden Steuern, den gewünschten Stundungszeitraum sowie Ihre Steuernummer enthalten muss. In der Regel genügt eine E-Mail an das Finanzamt. Tipp: Erwähnen Sie Corona im Betreff, damit die Nachricht vorrangig bearbeitet werden kann. Sie können auch die Nachrichtenfunktion in Elster verwenden.
- Erst nach positiver Bewilligung dürfen Sie die Steuerzahlung stoppen. Sollten Sie noch keine Rückmeldung vom Finanzamt haben, aber eine Steuerzahlung bereits fällig werden, nehmen Sie am besten telefonisch Kontakt auf, um das Problem zu besprechen.