Welche Betriebskosten von Corona Soforthilfe bezahlen?
Die Corona-Soforthilfe ist genehmigt und das Geld liegt bereits auf dem Konto: Das ist ein beruhigendes Gefühl für so manchen Selbstständigen. Doch jetzt stellt sich die Frage: Für was darf man dieses Geld eigentlich verwenden? Welche Betriebskosten mit dem staatlichen Soforthilfe-Zuschuss bezahlt werden dürfen und welche Unterschiede in den einzelnen Bundesländern gemacht werden, darüber informiert Gründerlexikon hier.
Die Corona-Soforthilfen von Bund und Ländern sollen kleinen und mittleren Unternehmen bei einem drohenden Liquiditätsengpass aufgrund der Coronakrise helfen. Somit soll Zahlungsunfähigkeit und eine daraus resultierende Insolvenz vermieden werden. Kommt das Unternehmen unverschuldet in einen Liquiditätsengpass, kann die Soforthilfe beantragt werden. Dabei dürfen die ausgezahlten Gelder nur für laufende Betriebskosten und zur Erhaltung der Liquidität verwendet werden. Private Ausgaben zum Lebensunterhalt wie Wohnraummiete, Versicherungen oder Lebensmittelkäufe sind hierbei nicht gemeint.
Diese Betriebsausgaben dürfen von der Corona-Soforthilfe bezahlt werden
Wer sich schwertut zu beurteilen, ob eine anstehende Betriebsausgabe von der Soforthilfe beglichen werden kann, der sollte zunächst einmal in seinen Antrag schauen. Dort wurde die Höhe der Soforthilfe über den ermittelten Liquiditätsengpass definiert. Alles was in dieser Aufstellung aufgeführt und genehmigt ist, kann selbstverständlich auch von der Soforthilfe bezahlt werden.
In der Regel sind das:
- Miete für Geschäftsräume
- Energiekosten (Strom, Heizung, Wasser)
- Materialaufwand für den Betrachtungszeitraum
- Hilfs-, und Betriebsstoffe
- Laufende Kosten für bereits vorhandene Dienstfahrzeuge inkl. Steuer und Versicherung
- Bürokosten
- Softwarekosten im laufenden Betrieb (Miete, Lizenzen)
- Werbung im bisherigen Umfang
- Verpackung, Entsorgung
- betriebliche Versicherungen (wenn übliche Zahlungen im Betrachtungszeitraum liegen)
- Rechts- und Beratungskosten, Steuerberater
- Langfristige und kurzfristige Zinsen, laufende Kredittilgungen und Bankgebühren
- Leasingraten
Maßgabe ist: Waren die Kosten bereits vorhanden?
Die Soforthilfe dient dazu, den Betrieb am Laufen zu halten. Sie ist kein Geldgeschenk vom Staat, um sein Unternehmen durch Investitionen zu verbessern. Deshalb können normalerweise nur Kosten davon bezahlt werden, die quasi schon entstanden sind oder im Regelbetrieb zwingend entstehen werden und nicht mehr vermeidbar sind.
Beispiele:
Firma Kleinschmid hat seit vielen Jahren eine Betriebshaftpflichtversicherung, deren Prämienzahlung immer jährlich im April fällig wird. Aufgrund der Coronakrise hat die Firma Kleinschmid rückläufige Umsätze und kann diese Prämie nicht durch eigene liquide Mittel begleichen. Dafür darf sie die Soforthilfe einsetzen.
Firma Wollenbar überlegt schon lange eine Betriebshaftpflicht abzuschließen. Jetzt, da der Kontostand durch die Soforthilfe so rosig aussieht, will sie das endlich machen. Allerdings darf das Geld nicht ohne Weiteres dafür verwendet werden, da die Soforthilfe nicht für neu generierte Betriebskosten gedacht ist. Auch die schon lange geplante Anschaffung einer neuen Firmensoftware darf nicht von dem "Coronageld" gezahlt werden. Dagegen kann sie die monatlichen Lizenzgebühren für ihre bisherige Software mit der Soforthilfe begleichen.
Obwohl Tilgungsraten eines laufenden Kredits explizit eingeschlossen sind, bezieht sich das nur auf regelmäßige Zahlungen. Sondertilgungen sind dagegen nicht möglich.
Bei der Materialbeschaffung muss man ebenfalls genau hinsehen. Handelt es sich um Material, das für den laufenden Betrieb dringend benötigt wird, dann ist die Soforthilfe einsetzbar. Will man dagegen auf Staatskosten sein Lager aufstocken, dann ist das nicht erlaubt.
Welche Betriebskosten dürfen nicht von der Corona-Soforthilfe bezahlt werden?
Die Corona-Soforthilfe wird nicht für alle Betriebsausgaben bewilligt. Selbst wenn ein Betrieb vor dem Finanzamt Kosten belegen kann, im Soforthilfe-Antrag wird einiges abgelehnt.
Personalkosten
Zunächst einmal sind Personalkosten und Personalnebenkosten grundsätzlich ausgeschlossen. Für diese müssen andere Lösungen, wie zum Beispiel das Kurzarbeitergeld, gefunden werden.
Private Ausgaben
Private Kosten aller Art sind ebenfalls ausgeschlossen. Dazu zählen auch die Krankenversicherung und die private Altersvorsorge. In einigen Bundesländern gibt es dafür zusätzliche Förderprogramme, die von Selbstständigen beantragt werden können. Wieder andere Länder gestatten es Soloselbstständigen oder Kleinunternehmern, einen Teil der Soforthilfe für private Aufwendungen zu nutzen. Eine Tabelle, die laufend aktualisiert wird, findet sich weiter unten im Text. Ansonsten gibt es die Möglichkeit über einen ALG II Antrag eine Aufstockung zu erhalten. Bei der Antragstellung von ALG II hilft die örtliche Agentur für Arbeit weiter.
Investitionen und Reparaturen
Geplante Investitionen und Ersatzbeschaffungen müssen Unternehmen wohl erst einmal auf Eis legen oder aus den Rücklagen bestreiten. Die Soforthilfe darf nicht eingesetzt werden. Geht etwas kaputt, dürfen Instandhaltung und Reparatur nicht mit dem staatlichen Geld bezahlt werden. Dafür kann man einen KFW-Schnellkredit beantragen.
Abschreibungen und Steuern an das Finanzamt
Schlussendlich sind auch Abschreibungen und Zahlungen an das Finanzamt ausgenommen. Abschreibungen entstehen nur virtuell auf dem Papier und haben keinen liquiditätsgefährdenden Charakter. Achtung, das gilt auch für Firmenfahrzeuge. Hier darf die AfA nicht berücksichtigt werden.
Steuerzahlungen und Steuervorauszahlungen können sich Unternehmen derzeit sehr einfach stunden lassen. Die Finanzämter sind angehalten derartige Anträge großzügig zu bewilligen.
Kredittilgung, Sondertilgung
Obwohl Tilgungsraten eines laufenden Kredits explizit eingeschlossen sind, bezieht sich das nur auf regelmäßige Zahlungen. Sondertilgungen sind dagegen nicht möglich.
Entgangene Gewinne oder Umsätze zählen ebenfalls nicht zur Leistung der Soforthilfe.
Besonderheiten einzelner Bundesländer
Die Soforthilfe wird in der Regel in dem Bundesland beantragt, in dem der Firmensitz ist. Dabei wurden auf Länderebene zum Teil voneinander abweichende Regelungen getroffen. In der folgenden Tabelle sind die wichtigsten Sonderregelungen zur Corona-Soforthilfe zusammengefasst.
Achtung: In den letzten Wochen haben sich die Antragsbedingungen der Soforthilfe immer wieder verändert. Das Gründerlexikon rät deshalb dringend jedem Unternehmer vor Antragsstellung oder Verwendung des Geldes, die aktuell geltenden Bedingungen selbst noch einmal zu überprüfen.
Bundesland |
Sonderregelung zur Corona-Soforthilfe |
Baden-Württemberg |
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Bayern |
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Hamburg |
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Nordrhein-Westfalen | Seit dem 12. Mai dürfen Solo-Selbstständige insgesamt 2.000 der Soforthilfezahlung für die Monate März und April zur Deckung der privaten Lebenshaltungskosten verwenden. |
Fazit: Bei Unsicherheiten lieber nachfragen
Die Rechtslage zur Verwendung der Corona-Soforthilfe ist verwirrend. Zunächst einmal ist sie von Bundesland zu Bundesland uneinheitlich. Dazu kommt, dass sich die Förderbedingungen im Zeitverlauf ändern. Wo heute noch ein Antrag auf Corona-Soforthilfe abgelehnt wurde oder ein Unternehmerlohn ausgeklammert ist, kann das vielleicht morgen schon ganz anders aussehen. Diese Entwicklung ist auch abhängig von der Entwicklung des weiteren Infektionsgeschehens. Schon jetzt gibt es in einigen Bundesländern zum Beispiel eine Ausweitung von fünf der ursprünglich vorgesehen drei Monate Betrachtungszeitraum. Dadurch kann sich die Soforthilfe im Nachgang erhöhen und eine weitere Beantragung möglich werden. Übrigens nicht immer geht die Auszahlung sehr schnell und manchmal fragt man sich Wo bleibt meine Soforthilfe?. Geduld ist hier oft angeraten, jeder eingereichte Antrag wird bearbeitet.
Wer unsicher bei der Verwendung der Gelder ist, der kann seinen Rechtsbeistand oder Steuerberater fragen. Auch im Gründerlexikon werden weitere Fragen vom Steuerberater zur Soforthilfe beantwortet. Alternativ bieten viele Bundesländer eine Corona-Hotline für Unternehmen an. Hier werden Antworten auf die individuellen Fragestellungen gegeben.
Zeichnet sich ab, dass die Soforthilfe zu hoch beantragt wurde oder der befürchtete Liquiditätsengpass nicht eintritt, sollten sich Unternehmer besser selbstständig darum bemühen die Corona-Soforthilfe zurückzuzahlen. Ansonsten könnte der Straftatbestand Subventionsbetrug erfüllt werden und zu weiteren mehr als unangenehmen Folgen führen.