Überbrückungshilfe für Selbstständige und Freiberufler
Die Corona-Pandemie ist nach wie vor nicht ausgestanden – schon gar nicht wirtschaftlich. Um die Existenz angeschlagener Unternehmen, Selbstständiger und Freiberufler zu sichern, zahlt der Bund mit der neuen Corona-Überbrückungshilfe bis zu 50.000 Euro pro Monat. Wir klären in diesem Artikel, wer die Überbrückungshilfe bekommt, wie sie beantragt werden muss und welche Fristen dabei zu beachten sind.
Auch nach Ende des Lockdowns ist noch keine Erholung der Wirtschaft in Sicht. Ganz im Gegenteil: Die wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus und des damit verbundenen Lockdowns werden sich erst verzögert zeigen. Auch nachdem die härtesten Einschränkungen wieder aufgehoben wurde, kämpfen viele Unternehmer, Selbstständige und Freiberufler ums Überleben.
Die von der Bundesregierung aufgelegte Corona-Überbrückungshilfe soll die Existenz dieser Unternehmen sichern und auch dazu beitragen hunderttausende Arbeitsplätze zu stabilisieren. Experten rechnen mit einer Insolvenzwelle im Herbst, die durch die Überbrückungshilfe möglichst vermieden, zumindest aber klein gehalten werden soll. Die 24,6 Milliarden Euro, die der Bund dafür zur Verfügung stellt, sind ein wichtiger Teil des Konjunkturprogramms.
+++ Update 30.09.2020 11:00 +++
Die Antragsfrist für die Corona-Überbrückungshilfe I wurde bis zum 09. Oktober verlängert, wie auf der Webseite des BMWi und des Bundesfinanzministeriums zu lesen ist. Zudem können betroffene Unternehmer ab Mitte Oktober (genaues Datum steht noch nicht fest) Anträge auf die Überbrückungshilfe II stellen, die dann die Monate September bis Dezember umfasst. Welche Änderungen es für die Überbrückungshilfe 2.0 gibt und welche Voraussetzungen nun gelten wird unter dem Abschnitt „Überbrückungshilfe II - Welche Änderungen gibt es?" näher beleuchtet.
+++ Update: Einschätzung des Gründerlexikons zur Überbrückungshilfe +++
Der Wirtschaftsministerium hat aus der Corona-Soforthilfe gelernt. Es darf nicht passieren, dass nochmals so viel Geld ausbezahlt wird. Schließlich wurde dreister Weise ein Viertel der bereitgestellten Corona-Soforthilfen beantragt! Nach außen hin muss es zwar so aussehen, als sei der Staat großzügig und spendabel. Das alles darf allerdings nichts kosten. Der Spagat ist gelungen, das muss man zugeben.
Zunächst einmal sind jetzt nicht mehr die Bundesländer zuständig, sondern der Bund kann selbst nach Belieben die Bedingungen und Konditionen diktieren. Der Schritt, dass der Unternehmer die Hilfen nicht mehr selbst beantragen darf, sondern einen Steuerberater hinzuziehen muss, war geradezu meisterhaft.
Erstens ist es gar nicht so einfach einen Steuerberater zu finden, der den Fall sozusagen übernimmt. Zweitens hat er die Aufgabe, den Unternehmer davon zu überzeugen, dass er ja gar nicht förderfähig ist oder nur wenig Hilfen erhalten wird. Und drittens darf der Steuerberater sein Schmerzensgeld - Verzeihung, Honorar - sogar selbst bestimmen! Vergütungen bis zu 2.000 Euro sind dabei ebenso möglich wie ein Prozentsatz bei doch erfolgreicher Auszahlung der Überbrückungshilfe, wie das Onlineportal Haufe.de berichtet. Die Hilfen kommen also in keinem Fall 1:1 beim Unternehmer an.
War die Überbrückungshilfe I ein Erfolg? Ja, für das BMWi war der Plan ein Erfolg auf ganzer Linie. Gemäß dem VGSD waren bis Mitte September, also rund 2 Wochen vor dem Ende der Antragsfrist, 96 Prozent noch nicht beantragt! Mit anderen Worten: Nur 4 Prozent der Hilfen wurden beantragt! Gelungen war auch die Ausgestaltung für kleine Unternehmer, die aufgrund der Deckelung bei der Überbrückungshilfe I nur 0,1 Prozent der Hilfen beantragen durften.
Aufgrund des großartigen Erfolgs geht das BMWi nun in die zweite Runde. Und vielleicht völlig überrascht, dass der Plan so gut aufging, hat man nun doch die Spendierhosen an und lockert ein klein wenig die Bedingungen und Konditionen. Na dann, auf in die zweite Runde!
Inhaltsübersicht:
- Wer kann die Corona-Überbrückungshilfe beantragen?
- Wie hoch ist die Überbrückungshilfe?
- Muss die Corona-Überbrückungshilfe zurückgezahlt werden?
- Wo muss ich die Überbrückungshilfe beantragen?
- Welche Antragsfristen sind zu beachten?
- Was muss ich jetzt tun, um Überbrückungshilfe zu bekommen?
- Überbrückungshilfe II - Welche Änderungen gibt es?
Wer kann die Corona-Überbrückungshilfe beantragen?
Antragsberechtigt sind Unternehmen und Organisationen aller Branchen, soweit sie sich nicht für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds qualifizieren. Das schließt Solo-Selbstständige und Freiberufler ein. Auch gemeinnützigen Organisationen und Einrichtungen können Überbrückungshilfe beantragen.
Voraussetzung ist, dass der Umsatz in den Monaten April und Mai 2020 zusammengenommen um mindestens 60 Prozent gegenüber April und Mai 2019 zurückgegangen ist. Für die Überbrückungshilfe II haben sich die Zahlen leicht verändert.
Wie hoch ist die Überbrückungshilfe?
Die Höhe der Überbrückungshilfe richtet sich nach den der Höhe des erlittenen Umsatzrückgangs sowie der Höhe der betrieblichen Fixkosten (Achtung: neue verbesserte Sätze für die Überbrückungshilfe 2.0):
Umsatzrückgang (im Fördermonat gegenüber Vorjahresmonat) |
Erstattung als Überbrückungshilfe |
---|---|
zwischen 40 % und unter 50 % | 40 % der Fixkosten |
zwischen 50 % und 70 % | 50 % der Fixkosten |
mehr als 70 % |
80 % der Fixkosten |
Zu den förderfähigen Fixkosten zählen unter anderem:
- Mieten und Pachten
- Energiekosten
- Finanzierungskosten
- Grundsteuern
- weitere feste Ausgaben
- Kosten für Auszubildende
Personalkosten für Mitarbeiter, die aufgrund ihrer Funktion nicht in Kurzarbeit geschickt werden können, können mit einer Pauschale in Höhe von zehn Prozent der Fixkosten geltend gemacht werden. Der Unternehmerlohn ist nicht erstattbar.
Es gelten folgende Förderhöchstbeträge (nur für Überbrückungshilfe I gültig):
- Unternehmen bis zu 5 Beschäftigte: max. 3.000 Euro pro Monat für max. 3 Monate (= max. 9.000 Euro)
- Unternehmen bis zu 10 Beschäftigte: max. 5.000 Euro pro Monat für max. 3 Monate (= max. 15.000 Euro)
- Unternehmen mit mehr als 10 Beschäftigten: max. 50.000 Euro pro Monat für max. 3 Monate (= max. 150.000 Euro)
- Ab der Überbrückungshilfe II (gütig ab Oktober) gibt es diese Einschränkungen nicht mehr und jeder kann die maximale Förderung beantragen
In begründeten Ausnahmefällen können die maximalen Erstattungsbeträge für Kleinunternehmen überschritten werden.
Für Reisebüros gilt eine branchenspezifische Besonderheit. Sie können auch Provisionsausfälle geltend machen, die auf Corona-bedingte Reisestornierungen zurückzuführen sind.
Muss die Corona-Überbrückungshilfe zurückgezahlt werden?
Da es sich um einen Zuschuss handelt, muss die Überbrückungshilfe nicht zurückgezahlt werden. Damit will die Bundesregierung verhindern, dass Unternehmer für die Rückzahlung ihr Eigenkapital verzehren müssen. Im Gegensatz dazu muss ggf. die Corona Soforthilfe zurückgezahlt werden. Eine Ausnahme besteht, wenn nachweislich zu viel Überbrückungshilfe ausgezahlt wurde.
Wo muss ich die Überbrückungshilfe beantragen?
Um Betrugsversuche, zum Beispiel durch Manipulation der Zahlen, zu verhindern, muss die Corona-Überbrückungshilfe immer über einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder einen vereidigten Buchprüfer beantragt werden. Ihre Aufgabe ist es die geltend gemachten Umsatzeinbrüche sowie die Fixkosten zu überprüfen und die Überbrückungshilfe letztlich über die bundesweit einheitliche Antragsplattform zu beantragen.
Welche Antragsfristen sind zu beachten?
Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer können seit dem 10. Juli 2020 Onlineanträge für die Überbrückungshilfe des Bundes stellen. Die Auszahlung soll noch im Juli erfolgen. Das spätestmögliche Antragsdatum ist der 31. August 2020.
In der zweiten Augusthälfte will die Politik darüber entscheiden, ob die Überbrückungshilfe verlängert wird.
Was muss ich jetzt tun, um Überbrückungshilfe zu bekommen?
Da eine Beantragung ohne einen Experten nicht möglich ist, wenden Sie sich schnellstmöglich an Ihren Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Buchprüfer. Dieser hilft Ihnen bei der Zusammenstellung der notwendigen Zahlen und übernimmt die Beantragung. Da der Fördertopf für die Überbrückungshilfe auf zunächst rund 25 Milliarden Euro begrenzt ist, sollten Sie sich nicht zu viel Zeit damit lassen.
Überbrückungshilfe II - Welche Änderungen gibt es?
Die Corona-Überbrückungshilfe II wird für die 4 Monate September bis Dezember 2020 gewährt. Im Kern bleiben die Regelungen aus der ersten Auflage des Programms bestehen. Es gibt jedoch einige Anpassungen bei den Voraussetzungen, Höchstgrenzen sowie den Fördersätzen. Im Folgenden die Änderungen auf einen Blick.
Antragsberechtigt sind jetzt Unternehmer, die:
- Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent in zwei aufeinanderfolgenden Monaten gegenüber dem Vorjahr im Zeitraum April bis August 2020 ODER
- Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Durchschnitt gegenüber dem Vorjahr im Zeitraum April bis August 2020.
Die maximale Überbrückungshilfe beträgt zwar weiterhin 50.000 Euro monatlich, allerdings gibt es nun keine Beschränkung mehr hinsichtlich der Unternehmensgröße. Das heißt, dass auch Solo-Selbstständige und Unternehmen mit wenig Mitarbeitern die maximale Überbrückungshilfe beantragen können, sofern die Voraussetzungen vorliegen.
Auch die Fördersätze werden bei der Corona-Überbrückungshilfe 2.0 erhöht. Sie betragen dann:
- 40 Prozent der Fixkosten bei Umsatzeinbruch von 30 bis 50 Prozent (bisher mind. 40 Prozent Umsatzeinbruch)
- 60 Prozent der Fixkosten bei Umsatzeinbruch von 50 bis 70 Prozent (bisher 50 Prozent der Fixkosten)
- 90 Prozent der Fixkosten bei Umsatzeinbruch von mehr als 70 Prozent (bisher 80 Prozent der Fixkosten)
Weitere Anpassungen:
- Personalkostenpauschale wird auf 20 Prozent erhöht (von 10 Prozent), gilt für Personalaufwendungen, die nicht in Kurzarbeit geschickt werden können.
- Es sind Nachzahlungen möglich, wenn zu wenig Überbrückungshilfe beantragt wurde, aber natürlich auch Rückzahlungen, bei zu viel gezahlten Hilfen.