Errichtung einer Photovoltaikanlage und die Folgen
Wer im Jahr 2016 eine Photovoltaikanlage errichtet hat und den erzeugten Strom ins allgemeine Netz einspeist, ist damit zum Unternehmer geworden - mit allen Rechten und Pflichten. Dasselbe gilt natürlich auch für diejenigen, die dieses Jahr vorhaben, eine Photovoltaikanlage zu bauen. Sofern möglich, kann die Kleinunternehmerregelung genutzt werden.
Stuttgart, 08. Juni 2017 - Wer in 2016, oder auch dieses Jahr, eine Photovoltaikanlage gebaut hat bzw. gerade dabei ist, wird fast automatisch zum Unternehmer, auch als Privatperson. Und zwar dann, wenn mindestens 10 Prozent des erzeugten Stroms ins Netz gespeist werden. In der Regel wird diese Bedingung bei vielen Betreibern von Photovoltaikanlagen erfüllt, wie Steuertipps.de berichtet.
Wer will, kann die Vorsteuer der Anlage ggf. zum Teil erstattet bekommen. Allerdings müssen dafür einige Voraussetzungen erfüllt sein.
Kleinunternehmerregelung, oder nicht?
Wer im vergangenen Jahr nicht mehr als 17.500 Euro Umsatz hatte und im aktuellen Jahr voraussichtlich nicht über 50.000 Euro Umsatz kommt, kann die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen. Vorteil dabei ist unter anderem, dass keine Umsatzsteuer ans Finanzamt abgeführt werden muss. Nachteilig wirkt sich dagegen aus, dass der Kleinunternehmer keine Vorsteuer erhält.
Hinweis: Ab 01.01.2020 wird die Umsatzgrenze von 17.500 Euro auf 22.000 Euro angehoben!
Unternehmer, die aufgrund einer Photovoltaikanlage dazu geworden sind, können sich entscheiden, ob sie die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen oder nicht. Natürlich nur, sofern sie innerhalb der Grenzen liegen. Dazu sollte jedoch im Vorfeld berechnet werden, ob es sich lohnt.
Im ersten Jahr mag es Sinn ergeben, die Kleinunternehmerregelung nicht in Anspruch zu nehmen, sondern zur Regelbesteuerung zu wechseln. Denn dann kann der Selbstständige die gesamte gezahlte Vorsteuer beim Kauf und Installation der Photovoltaikanlage geltend machen (inkl. Transport-, Abnahmekosten usw.). Zur Vorsteuer gegengerechnet wird die eingenommene Umsatzsteuer durch die Stromeinspeisung ins Netz. Als Differenz ergibt sich eine Gutschrift oder Zahlung an das Finanzamt.
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Wie bereits erwähnt, können Unternehmer im ersten Jahr wahrscheinlich viel Geld zurückholen, sofern sie die Kleinunternehmerregelung nicht in Anspruch nehmen. Doch wer sich freiwillig für die Regelbesteuerung entschieden hat, ist dann auch 5 Jahre daran gebunden. In den folgenden Jahren kann es jedoch sein, dass die eingenommene Umsatzsteuer die gezahlten Vorsteuer bei Weitem übersteigt. Vorsteuer kann dann nämlich nur geltend gemacht werden, sofern die Kosten direkt die Photovoltaikanlage betreffen. Im ersten Jahr ist das zum Beispiel der Kaufpreis. In den folgenden Jahren sind es beispielsweise Wartungskosten.
Wer eine Photovoltaikanlage errichtet, muss sich also gut überlegen, ob er die Kleinunternehmerregelung oder die Regelbesteuerung in Anspruch nimmt.
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