Firmenadressen legal kaufen: Darauf sollten Sie achten
Die schnellste Möglichkeit, um an Kontaktdaten von potentiellen Neukunden zu gelangen, ist sie zu kaufen. Doch können Unternehmern nach wie vor Firmenadressen legal kaufen? Grundsätzlich ist das immer noch möglich. Wichtig ist es jedoch, dass sich sowohl der Verkäufer als auch der Käufer an die entsprechenden gesetzlichen Richtlinien halten. Was sollten Unternehmer daher beachten, wenn sie Firmenadressen legal kaufen wollen?
Berlin, 10. Februar 2020 - Die DSGVO beschäftigt nach wie vor viele Unternehmen. Immer noch bestehen auf einigen Gebieten Unsicherheiten. Fakt ist, dass der Adresshandel, sprich das Adressen kaufen und verkaufen, auch nach wie vor noch möglich ist. Insbesondere der Handel mit Firmenadressen ist von der DSGVO nämlich ausgenommen. Doch was zählt als eine “Firmenadresse”?
Adresshandel von Daten juristischer Personen nach wie vor unproblematisch
Wie auf der Infografik oben zu sehen ist, sind insbesondere Daten von juristischen Personen nicht durch die DSGVO geschützt. Daher ist der Handel mit diesen Daten nach wie vor unproblematisch möglich. Selbst Daten zum Ansprechpartner können Unternehmen kaufen, obwohl es sich ja auch im gewissen Sinn um personenbezogene Daten handelt.
Käufer von Firmenadressen sollten jedoch beachten, dass wirklich nur juristische Personen ausgenommen sind. Freiberufler, Einzelunternehmen usw. zählen nicht darunter, was ebenfalls auf der Infografik zu sehen ist.
Direktmarketing gilt als berechtigtes Interesse des Unternehmers
Das Direktmarketing gilt ebenfalls nach wie vor als wichtiger Bestandteil des Marketingmix eines Unternehmens. Das ist dem Gesetzgeber bewusst. Der Erwägungsgrund 47 sowie der Artikel 6, Absatz 1f ermöglichen es, auch Firmenadressen zu kaufen, die keine juristischen Personen sind. Sogar der Kauf von Privatadressen ist möglich. Als Grund wird in den beiden Textstellen genannt, dass das berechtigte Interesse des Unternehmers das schützenswerte Interesse des Betroffenen aushebeln kann.
Aber hier gibt es nach wie vor ein Problem: Was gilt als “berechtigtes Interesse”? Es gibt bis dato noch keine endgültigen Urteile zu dieser Frage. Käufer von Privat- oder Firmenadressen, die keine juristischen Personen sind, sollten zudem schriftlich dokumentieren, warum sie zu dem Schluss kommen, dass ihre Marketinginteressen größer wiegen als die Interessen des Betroffenen.
Die meisten Adresshändler handeln ohnehin mit veröffentlichten Daten. In diesem Zusammenhang scheint das schützenswerte Interesse des Betroffenen gering zu sein, da eben seine Daten ja sowieso öffentlich einsehbar sind. Aber wie bereits erwähnt, gibt es in dieser Richtung noch keine Urteile, sodass wir keine endgültige Aussage treffen können, so die Experten von address-base.de
Generell gibt es nur wenige Gerichtsurteile, die seit der DSGVO explizit den Adresshandel betreffen. In einem Fall wurde ein Adresshändler zu einer hohen Geldstrafe verurteilt. Aber nicht, weil der Adresshändler mit personenbezogenen Daten handelte, sondern weil er Informationspflichten vernachlässigte. Da diese aber ein unverhältnismäßig hohen Aufwand für das Unternehmen bedeuten, bestehen gute Chancen, dass der Adresshändler in der angekündigten Revision doch noch gewinnt.
Nach wie vor bleiben Unsicherheiten vorhanden. Sicher sind Unternehmer daher nur, wenn sie Firmenadressen von juristischen Personen kaufen.