Liebhaberei: Beweislast liegt beim Selbständigen
Anfangsverluste aus gewerblicher oder selbständiger Tätigkeit sind normal und werden in der Regel von den Finanzämtern akzeptiert. Schwierig kann die Anerkennung der Verluste dann werden, wenn sich der Selbständige eine typische Freizeitbeschäftigung für seine Unternehmung ausgesucht hat.
Dazu zählen bspw. Tätigkeiten wie fotografieren, Reisebeschreibungen schreiben, basteln, und künstlerische Arbeiten wie malen oder musizieren. Werden diese Tätigkeiten dann noch im Nebengewerbe ausgeübt, kann der Selbständige bereits nach dem ersten Jahr der Selbständigkeit Post vom Finanzamt bekommen. Der im Gründungsjahr typische Anfangsverlust wird auf den Prüfstein gestellt. Der Gründer muss das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht eindeutig nachweisen. Kann er das nicht, besteht die Möglichkeit, dass sein gesamtes Unternehmen als Liebhaberei eingestuft wird. Aber, der Existenzgründer kann dem Finanzamt nachweisen, dass er mit Gewinnerzielungsabsicht handelt und steuerlich relevante Einkünfte erzielen will. Der Gründer hat folgende Möglichkeiten:
Betriebswirtschaftliches Konzept vorlegen
Ob im Haupt- oder Nebengewerbe, jeder Existenzgründer sollte vor Beginn seiner unternehmerischen Tätigkeit einen Businessplan erstellen. Zum Businessplan gehört neben einer ausführlichen Tätigkeitsbeschreibung auch ein gut kalkulierter Rentabilitätsplan. Hier werden alle voraussichtlichen Kosten und die geplanten Einnahmen gegenübergestellt. Wenn anfangs noch nicht mit Gewinn gearbeitet werden kann, muss doch eine positive Tendenz feststellbar sein. Diesen Rentabilitätsplan kann der Unternehmer beim Finanzamt als Beweis einer positiven Gewinnprognose vorlegen.
Fehleinschätzungen verlangen eine Reaktion
Planung und Wirklichkeit liegen trotz bester Voraussetzungen, oft weit auseinander. Eine nicht geplante Kostenexplosion durch einen teureren Materialeinkauf oder den Ersatz einer nicht mehr funktionierenden gebrauchten Maschine durch eine neue. Im Kostenbereich liegen für den Gründer viele Hürden, die nicht immer elegant umschifft werden können. Entwickeln sich dann noch die Umsätze schleppender als geplant, sind weitere Verluste vorprogrammiert. Der Existenzgründer kann jedoch mit einer genauen Fehleranalyse dem Finanzamt nachweisen, wo die Ursache des Problems lag. Durch eine vorgenommene Umstrukturierung, die ein Umsatzplus nach sich zieht und eine umgesetzte Kosteneinsparung, kann der Unternehmer den bedauerlichen Anfängerfehler wieder wettmachen. Sprechen Sie mit Ihrem Steuerberater!
Außergewöhnliche Ursachen vermerken
Im Reiseverkehr ist es üblich, höhere Gewalt wie ein Vulkanausbruch, ein Sturm oder Hochwasser sind den Unternehmen nicht anzulasten. Das Gleiche gilt auch für den Gründer. Außergewöhnliche Ursachen für einen Umsatzeinbruch gehen nicht zulasten des Jungunternehmers. Solche Ursachen können bspw. in einem harten Winter für einen Dachdeckerbetrieb oder einer Großbaustelle beim Eiskaffee in der Fußgängerzone liegen. Neben den betrieblichen Gründen finden sich hier auch persönliche Gründe des Unternehmers. Bei einer längeren Krankheit des Ehepartners oder eines Kindes, sind Umsatzeinbrüche verständlich und leicht nachzuvollziehen. Durch diese außergewöhnlichen Ursachen verlängert sich in der Regel die Anlaufphase des neuen Unternehmens.
Ein Jahr mit Gewinn entkräftet den Verdacht der Liebhaberei
Finanzämter stufen im Normalfall nur Unternehmen mit einer längeren, lückenlosen Verlustphase als Liebhaberei ein. Ein erfolgreiches Jahr kann den Verdacht der Liebhaberei wirksam entkräften. Mit wirtschaftlichem Erfolg weist der Unternehmer seine Gewinnerzielungsabsicht glaubhaft nach. Siehe Gewinnermittlung!
Fazit
Mit einem ausführlich erstellten Businessplan sind Gründer gerade in den ersten beiden Jahren auf der sicheren Seite, auch wenn das Hobby zum Nebengewerbe werden soll. Die Einstufung ihrer Unternehmung als Liebhaberei ist dann so gut wie ausgeschlossen. In den weiteren Jahren helfen dem Unternehmer eine strukturierte Fehleranalyse oder ein positives Jahresergebnis. Kein Unternehmer sollte die Herabstufung auf eine Tätigkeit im Sinne der Liebhaberei ohne Gegenwehr hinnehmen.
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