Überbrückungshilfe III: Zuschuss zu Fixkosten
Der Bund verlängert die Überbrückungshilfe und reagiert mit der Neustarthilfe auf die besondere Situation von Solo-Selbstständigen, die häufig sehr geringe Betriebskosten haben und deshalb bisher kaum Hilfen bekommen, obwohl ihr Umsatz massiv eingebrochen ist. In diesem Artikel erfahren Sie, wer Anspruch auf Überbrückungshilfe III hat und wie hoch die Förderung ist.
Die Überbrückungshilfe III ist der optimierte Nachfolger der Überbrückungshilfe II, die noch bis zum 31. Dezember 2020 läuft. Sie soll auch für den „harten“ Lockdown ab dem 16. Dezember 2020 sicherstellen, dass Unternehmer, Selbstständige und Freiberufler, die von den Schutzmaßnahmen wirtschaftlich betroffen sind, finanzielle Unterstützung erhalten. Das gilt insbesondere für den Einzelhandel, der nun erneut auf breiter Linie schließen muss. Die Überbrückungshilfe III ist zudem eine Alternative zur den November- und Dezemberhilfen, die in der Form nicht verlängert werden.
Für wen ist die Überbrückungshilfe III gedacht?
Die Überbrückungshilfe soll Unternehmen, Selbstständigen und Freiberuflern helfen, die von den Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie (z. B. Lockdown) besonders stark betroffen sind.
Wer darf die Überbrückungshilfe II beantrage?
Besonders betroffen sind Unternehmer, Selbstständige und Freiberufler, die entweder
- einen Umsatzrückgang von mindestens 50 Prozent in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis Dezember 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten
oder
- Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Durchschnitt in den Monaten April bis Dezember 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum
zu verzeichnen haben.
Außerdem sind die Unternehmen antragsberechtigt, die aufgrund des erneuten Lockdowns im November bzw. Dezember 2020 starke Umsatzrückgänge hinnehmen müssen, aber keinen Anspruch auf die November- oder Dezemberhilfe („außerordentliche Wirtschaftshilfe“) haben. Dies betrifft insbesondere den Einzelhandel, der Bestandteil des „harten“ Lockdowns ab dem 16. Dezember 2020, oder beispielsweise Friseure. Sie erhalten Überbrückungshilfe III, wenn ihre Umsatzeinbußen im Vergleich zu den Vorjahresmonaten mindestens 40 Prozent betragen.
Generell gelten folgende Voraussetzung für die Antragsstellung:
- selbständige oder freiberufliche Tätigkeit muss Haupterwerb sein
- max. 500 Millionen Euro Jahresumsatz
- Sitz oder Betriebsstätte im Inland
- vor dem 1. Mai 2020 am Markt tätig
Wie hoch ist die Überbrückungshilfe III?
Die Höhe der finanziellen Förderung orientiert sich am Umsatzausfall und dient der Kompensierung der Fixkosten: Je höher der Umsatzausfall, desto höher die Überbrückungshilfe:
- bei mehr als 30 % Umsatzausfall: 40 % der Fixkosten
- bei mehr als 50 % Umsatzausfall: 60 % der Fixkosten
- bei mehr als 90 % Umsatzausfall: 90 % der Fixkosten
Die maximale Förderhöhe beträgt 200.000 Euro pro Monat.
Welche Betriebskosten sind förderfähig?
Gefördert werden die Fixkosten. Dazu zählen zum Beispiel:
- Mieten und Pachten für Geschäftsräume
- Aufwendungen für Personal, das Kurzarbeit nicht nutzen kann (Pauschale in Höhe von 20 Prozent der übrigen förderfähigen Fixkosten)
- Modernisierungs-, Renovierungs- und Umbaumaßnahmen zur Umsetzung von Hygienekonzepten bis zu 20.000 Euro
- Abschreibungen von Wirtschaftsgütern bis zu 50 %
- Marketing- und Werbekosten (maximal in Höhe der entsprechenden Ausgaben im Jahr 2019)
- Finanzierungskosten (Kredite und ähnliches)
- ähnliche Kosten, die nicht umsatzabhängig sind (z. B. Kosten für Auszubildende, Grundsteuern)
Muss die Überbrückungshilfe zurückgezahlt werden?
Bei der Überbrückungshilfe handelt es sich um Zuschüsse, die nicht zurückbezahlt werden müssen, wenn der Antragsteller sie rechtmäßig erhält, also die entsprechenden Fördervoraussetzungen erfüllt. Im Fall einer Überkompensierung ist mit einer nachträglichen Rückforderung zu rechnen.
Wie wird der Antrag für die Überbrückungshilfe III gestellt?
Es gilt wie bei der bisherigen Überbrückungshilfe auch, dass die Antragsstellung über die Überbrückungshilfe-Plattform erfolgt. Die Anträge können durch Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer oder Rechtsanwälte eingereicht werden.
Solo-Selbstständige können ihren Antrag bis zu einem Betrag von 5.000 Euro ohne externe Hilfe stellen. Dafür wird das von der Steuererklärung bekannte ELSTER-Zertifikat verwendet.
Wichtiger Hinweis: Derzeit kann noch KEIN Antrag für die Überbrückungshilfe III gestellt werden. Aktuell laufen die Programmierarbeiten für die Antragsstellung.
Was ist die Neustarthilfe für Solo-Selbstständige?
Die Neustarthilfe ist Bestandteil der Überbrückungshilfe III und soll sicherstellen, dass auch Solo-Selbstständige mit naturgemäß geringen Fixkosten eine Unterstützung erhalten. Die Bundesregierung will damit besonders Künstlern und Kulturschaffenden helfen.
Wer darf die Neustarthilfe beantragen?
Antragsberechtigt sind Solo-Selbstständige, die ansonsten im Rahmen der Überbrückungshilfen III keine Fixkosten geltend machen bzw. geltend machen können und die ihr Einkommen im Referenzzeitraum (im Normalfall das Jahr 2019) zu mindestens 51 Prozent aus selbstständiger Tätigkeit erzielt haben (hauptberuflich selbstständig)
Die volle Betriebskostenpauschale wird gewährt, wenn der Umsatz des Solo-Selbstständigen während der siebenmonatigen Laufzeit Dezember 2020 bis Juni 2021 im Vergleich zu einem siebenmonatigen Referenzumsatz 2019 um mehr als 50 Prozent zurückgegangen ist.
Wie hoch ist die Neustarthilfe?
Der Bund zahlt eine einmalige Betriebskostenpauschale, die 25 Prozent des siebenmonatigen Referenzumsatzes beträgt, maximal jedoch 5.000 Euro. Der siebenmonatige Referenzumsatz ergibt sich aus dem durchschnittlichen Monatsumsatz des Jahres 2019. Der Referenzumsatz ist das Siebenfache dieses Referenzmonatsumsatzes (durchschnittlicher Monatsumsatz 2019 x 7).
Wer erst nach dem 1. Oktober 2019 seine selbstständige Tätigkeit aufgenommen hat, kann als Referenzmonatsumsatz entweder den durchschnittlichen Monatsumsatz der beiden Vorkrisenmonate Januar und Februar 2020 oder den durchschnittlichen Monatsumsatz des 3. Quartals 2020 (1. Juli bis 30. September 2020) wählen.
Jahresumsatz 2019 |
Referenzumsatz | Neustarthilfe (max. 25 Prozent) |
---|---|---|
ab 34.286 Euro | 20.000 Euro und mehr | 5.000 Euro (Maximum) |
30.000 Euro | 17.500 Euro | 4.375 Euro |
20.000 Euro | 11.666 Euro | 2.917 Euro |
10.000 Euro | 5.833 Euro | 1.458 Euro |
5.000 Euro | 2.917 Euro | 729 Euro |
Muss die Neustarthilfe zurückgezahlt werden?
Bei der Neustarthilfe handelt es sich um einen steuerbaren Zuschuss, der nicht zurückgezahlt werden muss. Sollte der Umsatz während der Laufzeit anders als zunächst erwartet bei über 50 Prozent des siebenmonatigen Referenzumsatzes liegen, sind die Vorschusszahlungen anteilig zurückzuzahlen.
Wie und wann wird die Neustarthilfe ausgezahlt?
Die Überbrückungshilfe III, zu der die Neustarthilfe gehört, gilt ab dem 1. Januar 2021. Da noch Abstimmungen zwischen Bund, Ländern und EU sowie Programmierarbeiten für die Antragstellung zu leisten sind, kann es noch einige Wochen dauern, bis Anträge gestellt und folglich auch ausgezahlt werden. Die Details zur Antragstellung werden vermutlich in den nächsten Wochen feststehen.
Um die Corona-Hilfe zu beschleunigen, sollen Vorschüsse ausgezahlt werden, auch wenn die konkreten Umsatzeinbußen während der Laufzeit Dezember 2020 bis Juni 2021 bei Antragstellung noch nicht feststehen.