Am von Torsten in kurz notiert geschrieben und am 06.09.2023 um 09:41 aktualisiert
Unternehmer können sich wehren

Was tun bei schlechten Bewertungen im Internet?

Ob Bewertungsdienste wie Yelp, branchenspezifische Angebote wie TripAdvisor oder schlicht und einfach Google selbst, der Konsument hat im Internet zahlreiche Möglichkeiten Unternehmen zu bewerten. Doch was soll das Unternehmen tun, wenn die Bewertung negativ oder gar geschäftsschädigend ist?

Smileys zur Bewertung
Können Unternehmer negative Bewertungen im Internet löschen lassen?
© S. Hofschlaeger / pixelio.de

Leipzig, 08. November 2017 - Der Händlerbund, der nach eigener Aussage größte Onlinehandelsverband Europas, hat zu diesem Thema eine Infografik für Unternehmer veröffentlicht. Mittels des dort abgebildeten Organigramms können betroffene Unternehmen den eigenen Fall durchspielen und erfahren, ob und wie es eine Möglichkeit gibt, die negative Bewertung zu löschen.

Meinungsfreiheit ist auch bei Bewertungen ein hohes Gut

Dabei stellt aber auch der Händlerbund klar, dass der persönliche Kontakt mit dem Autor der Bewertung besonders wichtig ist, um den Fall an sich zu klären. Zeigt sich der Autor uneinsichtig, und glaubt der Unternehmer, die Bewertung entspräche nicht den Tatsachen, gibt es in manchen Fällen tatsächlich die Möglichkeit beim Betreiber der Bewertungsplattform oder auch vor Gericht, eine Löschung zu erwirken. Handelt es sich aber etwa um eine Behauptung, zum Beispiel eine versprochene, aber nicht eingehaltene Lieferzeit, muss das Unternehmen dem Autor der negativen Bewertung allerdings nachweisen können, dass diese falsch ist.

Handelt es sich um eine Meinungsäußerung ist die Sache jedoch etwas schwieriger, denn grundsätzlich gilt natürlich auch bei Bewertungen die Meinungsfreiheit. Lautet der Vorwurf etwa „die Farbe sieht billig aus“ oder „das Gericht machte auf dem Teller nichts her“ besteht keine Chance auf Löschung. Wird der Unternehmer aber als „krimineller Betrüger“ bezeichnet oder der Gastwirt persönlich beleidigt, sollte man sich an die Plattform und gegebenenfalls auch an die Polizei wenden.

Auf jeden Fall sollten Unternehmer aber die Gelegenheit nützen, die Angelegenheit richtigzustellen, denn im Rahmen des Online-Reputations-Managements ist stets auf die eigene Reputation zu achten!

Was Sie sonst noch beachten sollten

Negative Kundenbewertungen sind ein ernstzunehmendes Thema. Beim Thema Online-Bewertungen sollten Sie sich aber auch über weitere Probleme Gedanken machen. Eine wichtige Überlegung beispielsweise ist es, wie Sie Kunden dazu bringen können, überhaupt Bewertungen zu hinterlassen. Denn nur so besteht die Chance auf Bewertungen, die sich positiv auf Ihre Reputation auswirken. Viele Unternehmen bitten Ihre Kunden deshalb in der Rechnung von gekauften Produkten darum, eine positive Bewertung abzugeben. Davon raten wir Ihnen dringend ab!

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Gründerlexikon.de-Autor: Torsten
Torsten Montag ist seit 2004 als Chefredakteur inhaltlich für das Gründerlexikon verantwortlich. Er ist regelmäßig Interviewpartner sowie Gastautor von Fachbeiträgen externer Medien zum Thema Gründung und Selbständigkeit. Bevor er gruenderlexikon.de gegründet hat, war er als Steuerfachangestellter und Betriebswirt ua. bei PwC und einer Steuerkanzlei in Thüringen tätig.

Liebhaberei: Beweislast liegt beim Selbständigen

Grabstein mit Totenkopf
Hier ruhen Sie, wenn Sie keine Gewinnerzielungsabsicht vorweisen können
© Alexas_Fotos / pixabay.com

Anfangsverluste aus gewerblicher oder selbständiger Tätigkeit sind normal und werden in der Regel von den Finanzämtern akzeptiert. Schwierig kann die Anerkennung der Verluste dann werden, wenn sich der Selbständige eine typische Freizeitbeschäftigung für seine Unternehmung ausgesucht hat.

Landesämter für Statistik drohen mit Zwangsgeldern

Screenshot www.statistik.thüringen.de
Screenshot www.statistik.thüringen.de
© Landesamt für Statistik Thüringen / statistik.thüringen.de/startseite.asp

Unternehmer müssen nach Aufforderung ihres zuständigen Landesamtes für Statistik einen statistischen Fragebogen online ausfüllen. Wer sich dagegen wehrt, wird sehr schnell mit Zwangsgeldern und ähnlichen bürokratischen Dingen konfrontiert.

Kassenprüfung: Unangemeldete Kontrollen vom Finanzamt

Kassen-Nachschau
Da kommen Unternehmer ins Schwitzen, wenn das Finanzamt plötzlich die Kassen prüfen will.
© dutchpirates / pixabay.com

Ab diesem Jahr kann das Finanzamt bei allen Unternehmen der Bargeldbranche die unangemeldete Kassen-Nachschau durchführen. Seit Januar 2018 ist es dem Finanzamt erlaubt, unangemeldete Prüfungen bei jedem Unternehmen der durchzuführen. Im Rahmen solcher Prüfungen wird vor allem die Entsprechung der im Kassensystem gespeicherten Informationen den geltenden Regeln gecheckt.