Bürgergeld und Gründungszuschuss
Ab dem 01.07.2023 gelten neue Regelungen für das Bürgergeld: Wer erwerbsfähig ist und nicht genug eigenes Einkommen hat, kann es erhalten. Auch Personen, die mit Bürgergeld-Berechtigten zusammenleben, können es beantragen. Nach einer Karenzzeit gelten Freibeträge für Vermögen und Heizkosten. Außerdem gibt es bald einen Freibetrag von 520 € für Auszubildende, Schüler, Studierende und Bundesfreiwilligendienstleistende.
Nur wer erwerbsfähig ist und seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen decken kann und andere, vorrangige Leistungen (Arbeitslosengeld, Wohngeld, Kinderzuschlag etc.) nicht ausreichend sind, erhält Bürgergeld. Auch nicht erwerbsfähige Personen, die mit Bürgergeld-Berechtigten in einem Haushalt zusammenleben, erhalten Bürgergeld.
Wer bisher Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld hatte, hat künftig einen Anspruch auf Bürgergeld.
In den ersten 12 Monaten des Bezugs von Bürgergeld gilt eine sogenannte Karenzzeit, das heißt:
- Vermögen unter 40.000 € für eine und 15.000 € für jede weitere Person muss nicht eingesetzt werden
- Die Kosten der Unterkunft werden in tatsächlicher Höhe anerkannt
- Die Heizkosten werden im angemessenen Umfang übernommen, um auf einen sparsamen Umgang mit Energie hinzuwirken
Nach Ablauf der Karenzzeit gilt für das Vermögen ein Freibetrag von 15.000 Euro für jede Person der Bedarfsgemeinschaft.
Ab 01.07.2023 gilt ein Freibetrag von 520€, welcher nicht angerechnet wird für:
- Auszubildende
- Schüler
- Studierende
- Bundesfreiwilligendienstleistende
Wer Bürgergeld bezieht und zwischen 520 und 1.000 Euro verdient, kann ab dem 1. Juli 2023 mehr von seinem Einkommen behalten: Die Freibeträge in diesem Bereich werden von 20 auf 30 Prozent angehoben, das bedeutet bis zu 48 Euro mehr im Geldbeutel als bisher.
Voraussetzungen
Für Einstiegsgeld bei einer Existenzgründung müssen Sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
Sie erhalten bislang Bürgergeld.
- Sie haben sich noch nicht hauptberuflich selbstständig gemacht.
- Sie werden Ihre Selbstständigkeit hauptberuflich ausüben.
- Die selbstständige Tätigkeit umfasst mindestens 15 Stunden pro Woche.
- Durch die Existenzgründung bestehen gute Aussichten, dass Sie zukünftig nicht mehr auf Bürgergeld angewiesen sind.
Wichtig: Es gibt keinen Rechtsanspruch auf Einstiegsgeld für eine Existenzgründung. Ob Sie die Voraussetzungen erfüllen, entscheidet Ihre Ansprechperson beim Jobcenter.
Höhe und Dauer
Die Einstiegsgehälter können variieren und hängen von den Lebensumständen ab und wie lange sie arbeitslos waren.
Die Einstiegsgeld-Förderung ist dabei in zwei Stufen aufgeteilt:
- Förderung zunächst für sechs Monate
- Bei weiterem Bedarf: Verlängerung der Förderung bis zu 24 Monate
Einstiegsgeld für die Existenzgründung werden monatlich ausgezahlt und sind anrechnungsfrei.
Einstiegsgeld für eine Existenzgründung beantragen
Einstiegsgeld können Sie nur erhalten, wenn Sie den Antrag vor der Existenzgründung stellen.
Folgende Unterlagen werden zur Beantragung benötigt:
- Lebenslauf
- Beschreibung Ihres Gründungsvorhabens, zum Beispiel durch einen Businessplan
- Kapitalbedarfs- und Finanzierungsplan
- Umsatz- und Rentabilitätsvorschau für die nächsten 3 Jahre
Höhe der Förderung
Als Grundlage für die Förderung gilt 50 % des Bürgergeld-Regelsatzes von 502 €. Existenzgründer können sich also über eine leicht gestiegene Förderung von 251 € monatlich freuen. Eine gesonderte Regelung gilt für "besonders zu fördernde Personen", diese erhalten bis zu 75 % des Regelsatzes.
Zusätzlich dazu kann der Investitionszuschuss beantragt werden, welcher es Existenzgründern ermöglicht bis zu 5000 € an Zuschüssen zur Beschaffung von Sachmitteln zu erhalten.