Am von Torsten in Buchführung geschrieben und am 13.10.2022 um 14:54 aktualisiert
Rechnungslegung

Lieferdatum = Rechnungsdatum - ab sofort ungültig!

Unternehmer sollten im eigenen Interesse darauf achten, dass die Rechnungen ihrer Einkäufe korrekt sind. Denn nur dann haben sie die Möglichkeit, auch den Vorsteuerabzug gegenüber dem Finanzamt geltend zu machen. Man könnte meinen, dass es ja nicht so schwer sei, eine korrekte Rechnung auszustellen. Doch immer wieder kommt es zu Streitigkeiten mit dem Finanzamt.

Lieferdatum ist nicht gleich Rechnungsdatum
© Christian Beuschel / pixelio.de

Hamburg, 02. Juni 2016 - Das Finanzgericht Hamburg hat sogar kürzlich ein Urteil gefällt, wonach das Lieferdatum nicht automatisch Rechnungsdatum ist.

Die meisten Unternehmer müssen Umsatzsteuer auf ihre Einnahmen abführen. Im Gegenzug können sie bezahlte Vorsteuer erstattet bekommen. In der Praxis werden diese beiden Summen gegengerechnet. Doch damit der Unternehmer die Vorsteuer auch erstattet bekommt, müssen bestimmte Voraussetzungen auf der Eingangsrechnung erfüllt sein berichtet steuertipps.de.

Vorsteuerabzug wegen nicht korrekten Rechnungen abgelehnt

Wenn Eingangsrechnungen jedoch nicht alle notwendigen Angaben enthalten, wird dem Unternehmer in der Regel der Vorsteuerabzug versagt. So auch bei einem Textilhändler. Insgesamt wollte er einen Vorsteuerabzug von mehr als 50.000 Euro geltend machen. Doch das Finanzamt versagt ihm das. Daraufhin klagte der Händler, doch das Hamburger Finanzgericht lehnte den Vorsteuerabzug ebenfalls ab. Und zwar aus zwei Gründen:

  1. Keine geeignete Beschreibung zur Identifizierung der Gegenstände
  2. Keine Nennung von Lieferdatum

Rechnung muss Angabe des Lieferdatums enthalten

Die Lieferdaten waren in den Eingangsrechnungen nicht korrekt benannt. Im konkreten Fall stand zwar ein Rechnungsdatum, allerdings kein Lieferdatum auf den Rechnungen. Die Aussage, dass der Händler die Ware persönlich abgeholt, bar bezahlt und das damit das Lieferdatum mit dem Rechnungsdatum identisch sei, ließ das Gericht nicht gelten.

Unternehmer müssen darauf achten, dass auf ihren Eingangsrechnungen das Lieferdatum korrekt benannt wird.

Eine Variante wäre, wie auch üblich, die Rechnung mit dem Vermerk zu versehen: “Wenn nicht anders angegeben, entspricht das Lieferdatum dem Rechnungsdatum.” Doch gar keinen Hinweis auch das Lieferdatum zu geben, kann zum Versagen des Vorsteuerabzugs führen.

Gelieferte Ware muss eine geeignete Beschreibung enthalten

Hinzu kommt, dass die gelieferte Ware auf der Rechnung nicht eindeutig beschrieben und damit identifiziert werden konnte. Üblicherweise enthält Markenware Artikelnummer und Modellbezeichnung. Da es sich hier jedoch um Kleidung aus dem Billigsegment handelte, war das nicht gegeben. In so einem Fall, muss die Ware so beschrieben werden, dass sie im Nachhinein noch identifiziert werden kann. Beschreibungen wie Jacke, Pullover, Hose etc. genügt jedoch nicht. Angaben zum Hersteller, Größe, Farbe, Schnittform usw. hätten hier genannt werden müssen.

Wie sieht eine korrekte Rechnung aus?

Selbstständige sollten im eigenen Interesse darauf achten, dass alle Pflichtangaben auf einer Rechnung vorhanden sind. Sonst könnte es passieren, dass der Vorsteuerabzug versagt wird. Bei größeren Beträgen kann das richtig teuer werden. (Übrigens: Bei unserer Vorlage im Gründerlexikon wurde das Liefer- oder Leistungsdatum schon immer extra angegeben.)

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Gründerlexikon.de-Autor: Torsten
Torsten Montag ist seit 2004 als Chefredakteur inhaltlich für das Gründerlexikon verantwortlich. Er ist regelmäßig Interviewpartner sowie Gastautor von Fachbeiträgen externer Medien zum Thema Gründung und Selbständigkeit. Bevor er gruenderlexikon.de gegründet hat, war er als Steuerfachangestellter und Betriebswirt ua. bei PwC und einer Steuerkanzlei in Thüringen tätig.

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Schriftzug "10 beliebtesten Ausreden" mit einer Glühbirne
© Gründerlexikon / www.gruenderlexikon.de

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