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Erfüllen Sie sich den Traum vom Nebengewerbe! Zu Hause arbeiten, unabhängi entscheiden, ein höheres Einkommen erzielen: Mit der richtigen Anleitung ist es einfacher als Sie denken.
Sie müssen auf jeden Fall im Rahmen Ihrer Gründungsstrategie entscheiden, ob Sie Ihre Firma im Nebengewerbe oder im Hauptgewerbe gründen und betreiben möchten. Diese Entscheidung kann weitreichende Folgen für Ihre Selbständigkeit haben. Lesen Sie die häufigsten Fragen zum Thema Nebengewerbe, welche Fehler Sie vermeiden sollten und erhalten Sie wertvolle Antworten, Tipps und Tricks zum Thema Nebengewerbe!
Auf dieser Seite erfahren Sie, was Sie zum Thema Nebengewerbe anmelden wissen müssen. Vor allem beantworte ich Ihnen die Frage, die mir als Berater und Coach für Existenzgründer und Selbstständige am häufigsten gestellt wird: Welche Formulare muss ich ausfüllen, welche Steuern muss ich zahlen und welche Kosten entstehen mir bei der Anmeldung des Nebengewerbes?
Viele Existenzgründer beginnen ganz bewusst im Nebengewerbe, sind sich jedoch sehr oft nicht im Klaren darüber, warum sie es überhaupt tun. Ich möchte mit einer kleinen Liste einige Gründe nennen, warum es manchmal besser ist, im Nebengewerbe zu starten:
Unter einem Nebengewerbe ist ein angemeldetes Gewerbe zu verstehen, was allerdings nicht im Haupterwerb ausgeübt wird. Der Gesetzgeber, dabei insbesondere der Sozialversicherungsträger (die gesetzlichen Krankenkassen), ziehen bei 20 Arbeitsstunden pro Woche (bis 2011: 15 Stunden) die Grenze zwischen Nebengewerbe und hauptberuflicher Tätigkeit. Das Wort Nebengewerbe gibt dabei keine Auskunft über die Rechtsform des Unternehmens. Es kann prinzipiell jedes Gewerbe als Nebengewerbe ausgeübt werden, wobei es keine unterschiedliche Anmeldung beim Gewerbeamt gibt, d.h. die Anmeldung eines Nebengewerbes sieht genau so aus, wie die eines Hauptgewerbes. Das Nebengewerbe als Freiberufler wird Nebentätigkeit genannt.
Sicher können Sie auch aus der Arbeitslosigkeit eine Existenzgründung im Hauptgewerbe starten, was ich ja bereits in der vorhergehenden Strategie beschrieben habe. Wenn Sie jedoch aus der Arbeitslosigkeit mit einem Nebengewerbe beginnen wollen, müssen Sie sich über einige Folgen im Klaren sein:
Nachteile:
Ja, es besteht eine Pflicht, Sie müssen grundsätzlich ein Nebengewerbe anmelden. Auch wenn das Wort Nebengewerbe impliziert, dass es sich um ein kleines, untergeordnetes Gewerbe handelt und daher weniger Pflichten bestehen.
Die meisten Gründer im Nebengewerbe nutzen die Rechtsform des Einzelunternehmen. Gründen mehrere Einzelpersonen ein Nebengewerbe, wird das für gewöhnlich in Form der GbR gegründet. Kapitalgesellschaften im Nebengewerbe machen da eher weniger Sinn, da die beschränkten Umsätze den eher hohen Gründungsaufwand nicht rechtfertigen.
Grundsätzlich gilt, dass Sie alle Einnahmen aus einem Nebengewerbe steuerlich angeben müssen und seien sie noch so gering. Es gibt also keine Verdienstgrenze in dem Sinne, dass Sie die Einnahmen nicht versteuern müssten. Sind Sie Empfänger von Arbeitslosengeld I, dann dürfen Sie bis zu 165 Euro im Monat ohne Abzug aus Ihrem Nebengewerbe verdienen. Was darüber hinausgeht, wird Ihnen auf das ALG I angerechnet.
Sollten Sie BAföG beziehen, dann beträgt die Verdienstgrenze bei Ihrem Nebengewerbe rund 400 Euro monatlich.
Weitere „Verdienstgrenzen” gibt es wie folgt: Die Einnahmen aus Ihrem Nebengewerbe dürfen die aus Ihrer Haupttätigkeit nicht übersteigen. Außerdem dürfen Sie maximal 15 (bei Bezieher von ALG I) bis 20 Stunden (für die Krankenkasse) pro Woche für das Nebengewerbe aufwenden. Ansonsten könnte die Tätigkeit nicht mehr als Nebengewerbe eingestuft werden.
Auch für die Rentenkasse gelten gewisse Grenzen.
In der Regel benötigen Sie für Ihr Nebengewerbe keine extra Krankenversicherung, sondern Sie sind über Ihre Haupttätigkeit, zum Beispiel als Arbeitnehmer oder als Empfänger von Sozialleistungen, versichert. Entscheidend ist hier aber, dass Sie nicht mehr als 20 Stunden pro Woche für Ihr Nebengewerbe aufwenden und die Einnahmen bestimmte Grenzen nicht übersteigen. Es gibt noch mehr zu beachten, was wir in den nächsten Kapiteln genauer untersuchen. Lesen Sie hier mehr zum Thema Nebengewerbe Krankenversicherung!
Unterscheiden Sie die Begriffe Kleinstunternehmen, Kleinunternehmen, Einzelunternehmen und Nebengewerbe voneinander! Erst wer weiß, wovon er spricht, kann mitreden und etwas planen, gerade wenn es um so viele teilweise synonym verwendete Begrifflichkeiten geht! Lesen Sie hier mehr zu den Unterschieden zum Kleinunternehmen!
So etwas wie ein steuerfreies Nebengewerbe gibt es grundsätzlich nicht. Sie sind verpflichtet, die Einnahmen aus einem Nebengewerbe steuerlich beim Finanzamt anzugeben. Dazu mehr im Thema Nebengewerbe Steuern lesen! Ob daraus eine Steuerzahlung für Sie entsteht, ist eine andere Sache. Aber Sie müssen die Einnahmen in der Steuererklärung angeben. Einen Steuerfreibetrag für Ihr Nebengewerbe gibt es nicht. Eine eventuelle Steuerfreiheit könnte aus dem Härteausgleichäentstehen, welcher unter bestimmten Umständen gewährt wird. Lesen Sie hier zum Härteausgleichä(§46 Abs. 3 EStG)! Lesen Sie hier, wieviel Steuern Sie auf Ihren Gewinn zahlen müssen!
Ja, sofern Sie Arbeitnehmer sind, müssen Sie Ihren Chef informieren, wobei das Thema Nebengewerbe und Arbeitgeber oft bereits in Ihrem Arbeitsvertrag geregelt ist. Theoretisch kann Ihr Arbeitgeber Ihnen das Nebengewerbe auch verbieten. Aber nur unter den Voraussetzungen, dass Sie aufgrund des Nebengewerbes Ihrer Angestelltentätigkeit nicht mehr richtig nachkommen können oder Sie für einen Konkurrenten arbeiten.
In den meisten Fällen zahlen Sie nur die Kosten für die Gewerbeanmeldung (zwischen 15€ und 65€). Diese halten sich also stark in Grenzen. Weitere Kosten kommen für die Gründung Ihres Nebengewerbes nicht auf Sie zu. Unabhängig davon sind natürlich Kosten, die Sie vielleicht für Anschaffungen usw. benötigen. Auch wenn Sie ein spezielles Gewerbe anmelden und Sie dafür behördliche Genehmigungen benötigen, können weitere Kosten auf Sie zukommen. Doch in den meisten Fällen werden solche Kosten bei Ihrem Nebengewerbe wohl kaum aufkommen. Lesen Sie hier mehr zu den Kosten der Existenzgründung!
Bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als zwanzig Stunden und einem höheren Durchschnittseinkommen wird von einem Hauptberuf ausgegangen. Der Unterschied ist sozialversicherungsrechtlich geregelt.
Von einem Nebengewerbe spricht man, wenn das angemeldete Gewerbe nicht in Vollzeit - unter zwanzig Wochenstunden – ausgeübt wird.
Die nebenberufliche Erwerbstätigkeit lässt sich in drei Bereiche unterteilen: gegen Bezahlung, in Selbstständigkeit und als Ehrenamt. Prinzipiell kann jedes Gewerbe nebenberuflich ausgeübt werden.
Als bezahlter Nebenerwerb kommen mehrere Alternativen infrage. So zum Beispiel: ein Gewerbe, selbstständig machen, ein Angestelltenverhältnis, zum Beispiel ein Minijob.
Gesetzlich ist eine nebenberufliche Tätigkeit nicht verboten. Prinzipiell besteht keine Meldepflicht beim Arbeitgeber, es sei denn in Ihrem Arbeitsvertrag ist eine Genehmigungspflicht explizit verankert. Es empfiehlt sich generell, zuerst mit Ihrem Arbeitgeber zu klären, ob er mit einer Nebentätigkeit einverstanden ist. Wenn dieses Kleingewerbe Ihren Hauptberuf nicht tangiert, sind die meisten Arbeitgeber damit einverstanden. Das heißt, Sie dürfen dadurch in Ihrer Leistungsfähigkeit bei Ihrem Beruf nicht beeinträchtigt werden. Auch Arbeiten für die Konkurrenz würde sicherlich nicht erlaubt werden. Eine elfstündige Ruhepause zwischen den täglichen Arbeitszeiten muss eingehalten werden. Wer also bis spät in die Nacht in seinem Kleingewerbe arbeitet und morgens früh zu seinem Hauptberuf muss, läuft Gefahr diese Ruhepause nicht einzuhalten. Der Hauptarbeitgeber kann diese Nebenbeschäftigung untersagen.
Nach Paragraph drei des Arbeitszeitgesetzes dürfen Arbeitnehmer werktags nur maximal acht, in Ausnahmefällen zehn Stunden arbeiten. Wer also in Vollzeit arbeitet, dürfte gesetzlich keine zusätzliche nebenberufliche Beschäftigung ausüben.
Die Einnahmen aus Ihrem Hauptberuf dürfen nicht geringer sein als die aus Ihrer nebenberuflichen Tätigkeit. Sonderregelungen gibt es zum Beispiel, wenn Sie Arbeitslosengeld I erhalten. Dann dürfen nur 165 Euro ohne Abzug hinzuverdient werden. BaföG-Empfänger dürfen nur circa 400 Euro im Monat aus dem Nebenerwerb erwirtschaften.
Steuerlich müssen Sie alle Einnahmen aus der Nebenbeschäftigung angeben. Steuerfreibeträge gibt es hierbei nicht. Das zuständige Finanzamt entscheidet, ob und wie viel Steuern Sie als Unternehmer auf Ihre Einkünfte zahlen müssen.
Alle Einnahmen, sowohl aus Ihrer Haupttätigkeit als auch die Ihres Nebengewerbes, werden insgesamt beim Finanzamt gemeldet. Das heißt, Sie geben bei Ihrer Steuererklärung dem Finanzamt alle Einnahmen eines Kalenderjahres an. Bei einer nebenberuflichen Selbständigkeit könnten sogar noch weitere Steuerarten wie Umsatz- oder Gewerbesteuer anfallen.
Wenn Sie eine Firma gründen wollen, müssen Sie eine Gewerbeanmeldung beim Gewerbeamt ausfüllen. Es besteht eine Meldepflicht. Sie sollten Ihr angestrebtes Gewerbe weitestgehend genau beschreiben. Sie werden im sogenannten Gewerberegister eingetragen und erhalten einen Gewerbeschein.
Grundsätzlich darf jeder nach §1 der Gewerbeordnung ein Gewerbe anmelden, wer volljährig und voll geschäftsfähig ist. Dann hängt es von dem jeweiligen Gewerbe ab, welche Voraussetzungen zusätzlich gegeben sein müssen. Unter Umständen muss ein einwandfreies polizeiliches Führungszeugnis, ein Meisterbrief oder Ähnliches vorhanden sein.
Es ist ratsam, vor Aufnahme einer Nebenbeschäftigung auszurechnen, wie hoch in etwa die jährlichen Einkünfte und Einkommen insgesamt ausfallen. Möglicherweise überschreitet man durch den Mehrverdienst bestimmte Einkommensgrenzen und wird dadurch höher besteuert. Unter Umständen steht dem Zeitaufwand nur einem geringen Gewinn oder gar einem Verlust gegenüber. Ihr gesamtes Einkommen könnte sogar durch einen höheren Steuerabzug noch verringert werden. Im Zweifel Steuerberater oder Steuersoftware nutzen!