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Bei der Differenzbesteuerung müssen Sie nur für die Differenz zwischen Verkaufspreis und Einkaufspreis Umsatzsteuer zahlen. Lesen Sie, welche konkreten Vorteile Ihnen die Differenzbesteuerung bringen kann und wie Sie Ihre Firma dahingehend umstellen können. Darüber hinaus gibt es noch weitere unzählige Fragen zum Thema Differenzbesteuerung.
Differenzbesteuerung bedeutet, dass ein Unternehmer unter bestimmten Voraussetzungen beim Wiederverkauf von Gegenständen weniger Umsatzsteuer abführen muss. Und zwar - wie der Begriff deutlich macht - nur auf die Differenz zwischen Einkaufspreis und Verkaufspreis. Denn normalerweise muss der Unternehmer ja auf den gesamten Verkaufspreis die Umsatzsteuer entrichten.
Voraussetzungen für die Differenzbesteuerung:
Wird dieser bewegliche Gegenstand weiterverkauft, so muss der Unternehmer nicht den kompletten Verkaufspreis der Umsatzsteuer unterwerfen, sondern nur die Differenz zwischen Wiederverkaufspreis und Ankaufspreis – daher die Bezeichnung Differenzbesteuerung. Mit der Differenzbesteuerung soll vermieden werden, dass ein gebrauchter Gegenstand nochmals komplett umsatzversteuert wird.
Die Differenzbesteuerung beim Auto ist der Klassiker. Das liegt zum Einen daran, dass es sehrsimpel zu verstehen ist. Zum Anderen, weil es gerade in der Kfz-Branche sehr häufig vorkommt. Denn, nochmal zur Erinnerung, die Voraussetzungen für die Differenzbesteuerung sind unter anderem:
Vor allem im Gebrauchtwagenhandel kommt es zur Differenzbesteuerung bei Autos. Daher wird landläufig in diesem Zusammenhang auch der Begriff "Gebrauchtwagenbesteuerung" genutzt. Häufig kauft der Händler ja die Gebrauchtwagen von Privatpersonen, die ja keine Umsatzsteuer berechnen. Damit der Kfz-Händler nun aber nicht auf den gesamten Betrag Umsatzsteuer zahlt, greift die Differenzbesteuerung bei Autos. Wie in einem späteren Beispiel noch detailliert erläutert, kommt nur die Differenz zwischen Ein- und Verkaufspreis bei der Berechnung der Umsatzsteuer zum Tragen.
Beispiel:
Kaufpreis des Gebrauchtwagens: 4.000 Euro
Verkaufspreis des Gebrauchtwagens: 6.000 Euro
Differenz: 2.000 Euro
=> Anstatt auf den gesamten Verkaufspreis, muss der Unternehmer nur auf die Differenz von 2.000 Euro Umsatzsteuer abführen.
Der Autohändler muss - bzw. darf - natürlich beim Weiterverkauf auf seiner Rechnung nicht den Umsatzsteuerbetrag angeben. Denn ansonsten könnte der Käufer ja sehen, wie hoch die Marge des Händlers ist.
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Die Differenzbesteuerung kann natürlich nicht nur auf Autos, sondern auch auf andere bewegliche Güter angewandt werden, wie eben Handys oder Smartphones. Die Funktionsweise bei der Differenzbesteuerung Handy ist genauso wie bei jeder anderen Anwendung der Differenzbesteuerung auch. Der Händler kauft das Handy, es spielt dabei keine Rolle, ob es Neu- oder Gebrauchtware ist, zum Beispiel von einer Privatperson und verkauft es für einen höheren Wert weiter. Die Differenz zwischen An- und Verkaufspreis unterliegt der Umsatzsteuer.
Während es im Kfz-Handel nun eher selten vorkommt, dass ein Privatmann einen Neuwagen verkauft, kommt das im Handy-Geschäft schon eher vor. Insbesondere bei Vertragsverlängerungen oder Neuverträgen erhalten Kunden neue Handys. Diese verkaufen sie dann meist weiter. Kauft ein gewerbsmäßiger Händler diese und verkauft sie anschließend weiter, unterliegen sie Differenzbesteuerung.
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Autohändler A kauft von B ein 10 Jahre altes Auto für 5.000 Euro. Da es sich bei B um eine Privatperson handelt, kann A keine Vorsteuer abziehen. Nach einiger Zeit verkauft A den Wagen für 7.000 Euro an den Kunden C weiter. Die Differenzbesteuerung erfolgt folgendermaßen:
Verkaufspreis: 7.000 Euro
- Ankaufspreis: 5.000 Euro
= Differenz: 2.000 Euro
Der Unternehmer muss nun nur auf die Differenz in Höhe von 2.000 Euro Umsatzsteuer abführen. Die Berechnung der USt erfolgt dabei wie folgt:
2.000 Euro x 19/119 = 319,33 Euro
A muss nur Umsatzsteuer in Höhe von 319,33 Euro an das Finanzamt ausführen. Er darf diese aber nicht gesondert in seiner Rechnung an C ausweisen, sondern nur den Gesamtbetrag inklusive Umsatzsteuer. So sollte eine Rechnung prinzipiell aussehen!
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Bei Anwendung der Differenzbesteuerung müssen zwei wesentliche Punkte in Sachen Rechnungslegung beachtet werden:
Weist der Unternehmer trotzdem gesondert die Höhe der Umsatzsteuer aus, so schuldet er dem Finanzamt einerseits die ausgewiesene Umsatzsteuer als auch den Betrag, der sich aus der Differenzbesteuerung ergibt. Er müsste also doppelt zahlen. Das Verbot des Ausweises des Betrags gilt auch dann, wenn der neue Käufer seinerseits zum Vorsteuerabzug berechtigt wäre. Beachten Sie unbedingt, wie Sie grundsätzlich Rechnungen schreiben müssen!
Der Hinweis auf der Rechnung könnte dann wie folgt aussehen: "Anwendung der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG".
Die IHK München macht in einem Merkblatt darauf aufmerksam, dass ein gesonderter Hinweis auf Anwendung der Differenzbesteuerung auf der Rechnung erscheinen muss. Je nach Fall wären da zum Beispiel noch: „Gebrauchtgegenstände/Sonderregelung“, „Kunstgegenstände/Sonderregelung“ oder "Sammlungsstücke und Antiquitäten/Sonderregelung“.
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Wie bereits in den vorherigen Abschnitten erwähnt, darf der Verkäufer bei Anwendung der Differenzbesteuerung keinen gesonderten Ausweis auf der Rechnung zur Höhe der Umsatzsteuer schreiben. Da der Händler beim Kauf des Gegenstandes ja auch keine Umsatzsteuer gezahlt hat, kann er keine Vorsteuer geltend machen, er hat ja auch keine gezahlt.
Wie sieht die Sache aber aus, wenn zum Beispiel ein Unternehmer, der zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, Ware kauft, die differenzbesteuert ist? Welchen Vorsteuerabzug kann er dann ansetzen? Die Antwort lautet: Keine. Da die Höhe der Vorsteuer ja nicht auf der Rechnung ausgewiesen ist, kann der Käufer auch keinen Vorsteuerabzug geltend machen. Beim Kauf der Ware muss der Verkäufer jedoch darauf hinweisen, dass hier die Anwendung der Differenzbesteuerung zum Tragen kommt. Zu bemerken sei hier noch, dass es keine Pflicht für den Verkäufer gibt, die Differenzbesteuerung anzuwenden. Insbesondere wenn er seinerseits an andere zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmer weiter verkauft, kann er auch auf die Anwendung der Differenzbesteuerung verzichten.
In dem Fall unterliegt dann natürlich auch der ursprüngliche Kauf der Umsatzsteuer. Der Händler kann jedoch seine Marge auf den Kaufpreis hinzurechnen und die gesamte Umsatzsteuer dem Käufer in Rechnung stellen. So steht der Händler finanziell nicht schlechter da und der Käufer kann die Vorsteuer geltend machen.
Häufig vertreten Unternehmer die Meinung, dass die Differenzbesteuerung nur bei Gebrauchtwaren möglich ist. Allerdings sehen die entsprechenden gesetzlichen Regelungen keine Einschränkung hinsichtlich Neuware oder Gebrauchtware vor. Natürlich findet die Differenzbesteuerung häufig bei gebrauchten Gegenständen Anwendung. Doch es spricht nichts dagegen, dass die Differenzbesteuerung auch bei Neuware angewandt wird. Zum Beispiel kann der Händler die (Neu-)ware von einem Kleinunternehmer erwerben, der seinerseits ja gar nicht zum Ausweis von Umsatzsteuer berechtigt ist.
Wie in einem vorherigen Absatz erwähnt, kann es auch vorkommen, dass zum Beispiel Privatpersonen Neuware, in dem Beispiel Handys, an Unternehmer verkaufen.
Die Differenzbesteuerung kommt sehr häufig bei eBay zur Anwendung. Natürlich nicht direkt eBay als Firma, sondern vielmehr kaufen gewerbliche Händler bei eBay Gebrauchtgegenstände von Privatpersonen. Da diese ja keine Umsatzsteuer ausweisen, können Händler beim Weiterverkauf die Differenzbesteuerung geltend machen. Es spielt dabei keine Rolle, ob ein Händler die Ware dann ebenfalls wieder bei eBay verkauft oder woanders. Es ist auch völlig egal, ob er die Ware überhaupt bei eBay gekauft hat oder auf eBay Kleinanzeigen, bei Amazon, auf.dem Flohmarkt oder sonst wo.
Wichtig ist nur, ob die Voraussetzungen für die Anwendung zur Differenzbesteuerung gegeben sind. Der Kauf- sowie Verkaufskanal spielen dabei keine Rolle.
Unabhängig davon, ob ein Unternehmer Waren auf eBay, Amazon oder woanders verkauft, muss er bei der Angabe des Preises “inklusive MwSt.” angeben. Damit wird dem Käufer bzw. Interessent deutlich, dass es sich um den Bruttopreis handelt.
Können Sie Brutto von Netto unterscheiden - hier ein paar Hilfen zur Rechnungslegung dazu!
Kleinunternehmerregelung endlich verstehen!
Die Anwendung der Differenzbesteuerung ist in §25a des Umsatzsteuergesetzes formuliert. Die wesentlichsten Inhalte haben wir hier in diesem Artikel bereits genannt. Daneben gibt es natürlich noch weitere Sonderregelungen, wie das bestimmte Edelsteine und Edelmetalle nicht unter die Differenzbesteuerung fallen. Oder auch was Unternehmer beim grenzüberschreitenden Handel beachten müssen.
Unternehmer, die der Kleinunternehmerregelung unterliegen, können sich die Differenzbesteuerung - sofern sie auf sie zutreffen würde - nicht zunutze machen. Es ist also nicht möglich, als Kleinunternehmer die Differenzbesteuerung in Anspruch zu nehmen. Warum auch? Kleinunternehmer führen ja ohnehin keine Umsatzsteuer ab.
Wichtig ist dieser Punkt jedoch für etwas anderes: Für die Einstufung als Kleinunternehmer gilt eine Umsatzgrenze von 22.000 Euro pro Jahr (seit 01.01.2020; bis 31.12.2019 galt noch die Grenze von 17.500 Euro / Jahr). Wird diese überschritten, so kann der Unternehmer die Kleinunternehmerregelung nicht mehr in Anspruch nehmen. Die Frage ist nun: Was wird bei einem Kleinunternehmer bei Differenzbesteuerung angerechnet: die Gesamteinnahmen oder die Differenz? Die Antwort:
Würde der (Klein-)Unternehmer gleichzeitig auch der Differenzbesteuerung unterliegen (weil er beispielsweise ein Autohändler ist, der von Privatpersonen Autos ankauft), so wird der gesamte Umsatz für die Kleinunternehmerregelung gezählt, nicht nur der, der im Rahmen der Differenzbesteuerung anfallen würde!
Beispiel 1:
Autohändler A kauft das ganze Jahr über Autos von Privatpersonen im Wert von 30.000 Euro an. Er verkauft diese im Gesamtwert von 45.000 Euro. Als Grundlage für die Differenzbesteuerung wird der Umsatz in Höhe von 15.000 Euro angerechnet (45.000 Euro - 30.000 Euro). Um festzustellen, ob der Selbstständige jedoch noch der Kleinunternehmerregelung unterliegt, muss auf die Gesamteinnahmen geachtet werden. Die Gesamteinnahmen liegen in dem Fall bei 45.000 Euro. Somit ist auszugehen, dass der Unternehmer spätestens ab dem nächsten Jahr nicht mehr als Kleinunternehmer eingestuft wird. Die Differenzbesteuerung kann er dann natürlich in Anspruch nehmen.
Beispiel 2:
Ähnlich wie Beispiel 1, nur dass der Autohändler Autos im Wert von 10.000 Euro kauft und für 20.000 Euro verkauft. Für die Einstufung als Kleinunternehmer werden die Gesamteinnahmen herangezogen. Da diese unter 22.000 Euro liegen (seit dem Jahr 2020), ist der Händler weiter als Kleinunternehmer eingestuft.
Wann Unternehmer die Differenzbesteuerung anwenden können ist im Grunde recht einfach. Die Voraussetzungen und Folgen wurden im Artikel häufiger genannt. Wie wir gesehen haben, können auch Kleinunternehmer sie anwenden. Entscheidend ist für den Unternehmer, dass er in seiner Rechnung die Umsatzsteuer nicht ausweist, sondern stattdessen hinweist, dass es sich nach §25 UStG um differenzbesteuerte Ware handelt.
Und vielleicht noch ein weiterer Hinweis: Kauft ein zum Vorsteuerabzug berechtigter Unternehmer differenzbesteuerte Ware, so kann er hier keine Vorsteuer geltend machen. Denn welchen Betrag sollte er denn ansetzen? Er kennt ja die Marge des Verkäufers nicht.