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Wer das erste Mal ein Gewerbe anmelden möchte, hat nicht nur zum Formular sehr viele Fragen. Dabei ist es gar nicht so schwer. In diesem Artikel erhalten Sie Antworten auf viele Fragen zum Gewerbe anmelden. Sehen Sie sich zunächst unsere Infografik zu den häufigsten Fragen rund um die Anmeldung an. Zudem erhalten Sie ein Video mit einer Schritt-für-Schritt-Anleitung zum Ausfüllen des Antrags.
Nach dem Grundsatz der Gewerbefreiheit gem.§ 1 GewO (Gewerbeordnung) ist
(1) Der Betrieb eines Gewerbes ist jedermann gestattet, soweit nicht durch dieses Gesetz Ausnahmen oder Beschränkungen vorgeschrieben oder zugelassen sind.
Für einige Gewerbezweige benötigen Sie jedoch weitere Genehmigungen oder spezielle Anträge. Siehe auch Reisegewerbe anmelden!
Der § 14 der GewO gibt die Auskunft, das ein Gewerbe angemeldet werden muss, wenn u.a.
Lesen Sie hier mehr zum Thema, ab wann das Gewerbe anzumelden ist!
Der Gewerbetreibende meldet sein Gewerbe im Gewerbeamt bzw. Gewerbemeldestelle seiner zuständigen Gemeinde- oder Stadtverwaltung an. In größeren Städten ist das Gewerbeamt häufig in einem Orts- oder Bezirksamt untergebracht. In kleineren Landkreisen befinden sich Gewerbeämter auch zusammen mit Einwohnermeldeämtern oder Ordnungsämtern in einem Haus.
Nach der Gewerbeordnung ist das Ausführen eines Gewerbes nicht an eine Erlaubnis gebunden. Sie müssen es lediglich anzeigen. Bei der Gewerbeanmeldung werden die folgenden Voraussetzungen geprüft:
Nun sieht die Gewerbeordnung aber auch vor, dass einige Gewerbezweige besondere Fähigkeiten und Kenntnisse von Ihnen verlangen. In diesem Fall müssen Sie weitere Voraussetzungen erfüllen und nachweisen. Wenn Sie diese Voraussetzungen nachweisen können, erhalten Sie die entsprechenden Genehmigungen. Darunter fallen beispielsweise Gewerbe aus den Bereichen Pflege, Taxi, Bewirtung usw.
Keine Voraussetzung dagegen ist eine bestimmte Rechtsform. Die Wahl der Rechtsform obliegt Ihnen. Allerdings muss die Rechtsform beim Gewerbe anmelden bereits feststehen.
Nein es muss nicht jeder Unternehmer ein Gewerbe anmelden, denn alle Selbständigen, die einen Beruf gem. dem Katalog von § 18 EStG oder einen ähnlichen Beruf ausüben, müssen kein Gewerbe anmelden, sondern geben die Aufnahme ihrer Tätigkeit beim zuständigen Finanzamt formlos bekannt. Mit anderen Worten: Freiberufler müssen für ihre freiberufliche Tätigkeit kein Gewerbe anmelden.
Abgesehen vom Antrag an sich benötigen Sie immer eine Kopie vom Personalausweis. Alternativ ist auch eine Kopie vom Reisepass sowie eine aktuelle Meldebescheinigung möglich, die als Nachweis Ihres Wohnsitzes gilt. Bei ausländischen Existenzgründern ist zusätzlich noch eine gültige Aufenthaltsgenehmigung erforderlich.
Abhängig vom konkreten Gewerbe, welches Sie anmelden möchten, könnten noch weitere Unterlagen und Nachweise notwendig sein. Dazu gehören zum Beispiel die folgenden:
Die notwendigen Unterlagen richten sich immer nach dem konkreten Gewerbe. Vor allem, wenn Sie ein Gewerbe anmelden möchten, welches einer Zulassungsbeschränkung unterliegt, müssen Sie weitere Dokumente und Nachweise vorlegen, damit Sie die entsprechenden Genehmigungen erhalten.
Bei folgenden ausgewählten Branchen und Berufen sind zusätzliche Dokumente, Erlaubnisse oder Genehmigungen zur Anmeldung nötig:
Beruf / Branche | nötige Dokumente zur Anmeldung |
---|---|
An- und Verkauf | Polizeiliches Führungszeugnis sowie der Auszug aus dem Gewerbezentralregister |
Apotheke | Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 ApoG |
Darlehensvermittler | Polizeiliches Führungszeugnis sowie der Auszug aus dem Gewerbezentralregister |
Fahrschule | Abgeschlossene Fahrlehrerausbildung + mind. zwei Jahre Berufserfahrung als Fahrlehrer + Einreichung der Baupläne der Unterrichtsräume |
Gaststätte, Gastronomie | Gesundheitszeugnis, polizeiliches Führungszeugnis, Unterlagen zu den Gewerberäumen sowie eine Schanklizenz für alkoholische Getränke. |
Handwerk | Meisterbrief, Ausübungsberechtigung (Altgesellenregelung), Handwerkskarte |
Handwerksähnlicher Beruf | Handwerkskarte bzw. Gewerbekarte von der Handwerkskammer |
Immobilienmakler werden | Nachweis der persönlichen, sachlichen und fachlichen Qualifikationen |
Personenbeförderung | Erlaubnis nach § 2 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) |
Pflegedienste | Abgeschlossene Ausbildung als Krankenpfleger + min. zwei Jahre Berufserfahrung, Weiterbildung zur Pflegedienstleitung oder abgeschlossenes Studium im Pflegemanagement, Zulassung bei Pflegekassen |
Reisebüros | Reisegewerbekarte, polizeiliches Führungszeugnis sowie Auszug aus dem Gewerbezentralregister |
Schlüsseldienst | Polizeiliches Führungszeugnis, Auszug aus dem Gewerbezentralregister, Reisegewerbeschein |
Spielhallen, Spielothek | Nachweis der persönlichen, sachlichen und fachlichen Qualifikationen |
Sicherheitsdienst, Bewachungsgewerbe | Nachweis der persönlichen, sachlichen und fachlichen Zuverlässigkeit über die IHK |
Taxi | Taxikonzession, Fachkundenachweis für Taxifahrer (Künftig gegebenenfalls nicht mehr nötig) |
Versicherungsmakler | Nachweis der persönlichen, sachlichen und fachlichen Zuverlässigkeit über die IHK |
Es ist nicht notwendig, dass Sie die Gewerbeanmeldung persönlich abgeben oder persönlich beim Gewerbeamt erscheinen. Sie können auch einem Vertreter eine Vollmacht erteilen. Allerdings müssen Sie alle Formulare, wie eine Kopie vom Personalausweis sowie die Unterlagen möglicher Gesellschafter (bei einer entsprechenden Rechtsform) vollständig dem Brief hinzufügen. Sollten für das Gewerbe anmelden weitere Genehmigungen notwendig sein, ist es jedoch von Vorteil persönlich zu erscheinen.
Ja, in den meisten Gemeinden können Sie das Gewerbe per Post anmelden und müssen gar nicht persönlich erscheinen. Es genügt, wenn Sie den Antrag per Post versenden oder ihn direkt beim Gewerbeamt in den Briefkasten stecken. Nur einige wenige Gemeinden verlangen es, dass Sie persönlich erscheinen. Falls Sie aber nicht persönlich erscheinen können, bleibt in diesem Fall immer noch die Möglichkeit, dass Sie einem Vertreter eine Vollmacht erteilen. Geben Sie eine Telefonnummer an, unter der Sie der Ansprechpartner beim Gewerbeamt oder Ordnungsamt erreichen kann.
Im Zuge der Coronakrise wird es aber vermutlich nun so gut wie keine Gemeinde mehr geben, die darauf pocht, dass Sie persönlich erscheinen.
Eine Gewerbeanmeldung durch das Ausfüllen eines Onlineformulars auf einer Webseite ist bei einigen Gewerbeämtern möglich, jedoch nicht ohne Unterschrift und die wiederum muss von Ihnen persönlich erbracht werden. Der einzige Vorteil der Gewerbeanmeldung online liegt darin, dass Sie das Formular in Ruhe zu Hause am Bildschirm ausfüllen können. Niemand drängt, kein Sachbearbeiter stellt merkwürdige Fragen oder ist unfreundlich. Der Nachteil liegt allerdings auch genau darin, dass man niemanden fragen kann, wenn man daheim am Computer sitzt und dieses Formular ausfüllen soll. Reisekosten sparen Sie nur bedingt. Fragen Sie vorher telefonisch bei Ihrem Gewerbeamt nach, ob die online Anmeldung möglich ist. Nach meiner Recherche habe ich folgende Gewerbeämter gefunden, wo eine online Gewerbeanmeldung möglich ist: Nutzen Sie meine Tabelle, um die Gewerbeämter zu finden, wo Sie online Ihr Gewerbe anmelden können!
Ja, denn weder die Gewerbeordnung noch andere Verordnungen oder Gesetze kennen die Begriffe Kleingewerbe oder Kleingewerbetreibender. Die offizielle Bezeichnung lautet Kleinunternehmer und diese wird nur vom Finanzamt zu umsatzsteuerlichen Zwecken verwendet.
Es spielt aber in diesem Zusammenhang keine Rolle, in welchem Umfang Sie ein Gewerbe ausführen. Sie müssen auch ein sogenanntes Kleingewerbe als normales Gewerbe anmelden. Das bedeutet also: Sie müssen auch ein Nebengewerbe beim Gewerbeamt anmelden. Die Gewerbeordnung unterscheidet dahingehend nicht zwischen Groß- und Kleingewerbe, sondern nur zwischen Haupt- und Nebengewerbe.
Nein. Wenn Sie als Freiberufler selbstständig sind, dann benötigen Sie für Ihre Tätigkeit als Freiberufler keine Gewerbeanmeldung. Das ist ja eben einer der Unterschiede zwischen Freiberufler und Gewerbetreibender. Lesen Sie hier mehr zum Freiberufler!
Falls Sie als Freiberufler jedoch zusätzlich nebenbei ein Gewerbe betreiben, dann ist es nach Gewerbeordnung erforderlich, dass Sie zusätzlich ein Gewerbe für diese Nebentätigkeit anmelden müssen. Es ist also gut möglich, dass Selbstständige sowohl Freiberufler als auch Gewerbetreibende zugleich sein können.
Der Gewerbeschein wird als Synonym für die Gewerbeanmeldung genutzt. Der Gewerbeschein ist sozusagen das Ergebnis einer Gewerbeanmeldung, ein ausgefülltes, unterschriebenes und gestempeltes Formular vom Gewerbeamt. Daher gilt für den Gewerbeschein genau dasselbe wie für das Thema Gewerbe anmelden. Auch die Kosten für einen Gewerbeschein sind identisch mit denen der Gewerbeanmeldung.
Bitte achten Sie darauf, alle Angaben in der Gewerbeanmeldung sehr sorgfältig anzugeben. Da die meisten Gründer zunächst ein Einzelunternehmen gründen, gehört in das Feld 1 nur der gewünschte Firmenname. Dieser muss bei Einzelunternehmen nicht zwangsläufig in einem Register eingetragen werden. Lesen Sie hier zum Thema Firmenname weiter.
Die Angaben zu Namen, Anschrift, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit sind ebenfalls zwingend auszufüllen. Wichtig ist, dass die private Anschrift angegeben wird. Erst im Anschluss, also ab Feld 10, folgen die Angaben zum Betrieb. Wird ein Geschäftsführer bestellt, ist dessen Name anzugeben.
Sofern ein zulassungspflichtiger handwerklicher Betrieb gegründet wird, muss ein Meistertitel vorhanden sein. Entweder der Unternehmer selbst oder ein Angestellter muss den Meistertitel besitzen. Üblicherweise wird der Meister als Betriebsleiter eingestellt, sodass sein Name auf der Gewerbeanmeldung in Feld 11 angegeben werden muss.
Bei den Feldern 12 bis 14 müssen die Anschriften der aktuellen bzw. vorherigen Betriebsstätte angegeben werden, sowie eine Hauptniederlassung.
Das Feld 15 in der Gewerbeanmeldung ist besonders wichtig. Hier erfassen Sie alle Tätigkeiten, die Sie in Ihrer neuen Firma ausüben möchten. Eine detaillierte Auflistung bietet sich bei breitgefächerten Tätigkeiten an. Bei Fragen ist das Hinzuziehen eines Beraters zu empfehlen. So finden Sie mit professioneller Unterstützung die korrekten und möglichst weitreichenden Formulierungen Ihrer Tätigkeiten.
Angaben zur Ausübung des Gewerbes in nebenberuflicher oder hauptberuflicher Tätigkeit, sowie Angaben zu den beschäftigten Personen sind ebenfalls einzutragen. Darüber hinaus muss angegeben werden, ob es sich um eine Hauptniederlassung oder eine Zweigstelle handelt, sowie, ob es sich um eine Neugründung oder die Übernahme eines bestehenden Betriebs handelt.
Das Formular zur Gewerbeanmeldung umfasst nur eine Seite. Bei Teamgründungen existiert darüber hinaus noch ein Beiblatt. Im Formular zur Gewerbeanmeldung müssen Angaben zur Person, zum Betrieb, Adressen, dem Beginn der Tätigkeit, der Erlaubnis zur Gewerbeanmeldung (z.B. Eintragung in die Handwerksrolle) sowie Angaben bezüglich eines Reisegewerbes gemacht werden. Viele weitere Angaben im Formular können Sie in meinem YouTube Video anschauen, dort erkläre ich ausführlich, wie Sie das Gewerbe anmelden und dazu das Formular ausfüllen müssen.
Hier können Sie das amtliche Formular Gewerbeanmeldung (PDF, 79 KB) downloaden.
Jedes Unternehmen hat eine Hauptniederlassung. Darüber hinaus besteht jedoch immer die Möglichkeit, zusätzliche Niederlassungen zu errichten. Das kann sowohl direkt um die Ecke als auch in einer anderen Stadt oder sogar im Ausland der Fall sein. Unter einer Niederlassung versteht man daher den Standort einer Firma (Siehe auch Standortanalyse!), die räumlich von ihrer Hauptniederlassung getrennt ist. Seltener wird hierfür auch der Begriff "Dependance" verwendet. Weiterhin unterscheidet man zwischen einer Zweigniederlassung und einer Filiale bzw. Betriebsstätte. In beiden Fällen ist jedoch trotz bestehender Hauptniederlassung eine Gewerbeanmeldung erforderlich. Lesen Sie hier mehr zum Thema Niederlassungen in Deutschland gründen.
Lesen Sie auch, wie man als Ausländer in Deutschland eine Niederlassung gründet!
Der Unternehmer muss bei der Ist-Besteuerung die von ihm in Rechnung gestellte Umsatzsteuer erst dann an das Finanzamt entrichten, wenn die Rechnung von seinem Kunden bezahlt wurde, das heißt, wenn er das Geld tatsächlich zur Verfügung hat. Um nach der Ist–Besteuerung besteuert zu werden, muss ein Antrag beim zuständigen Finanzamt gestellt werden. Das wird in der Regel gleich nach der Gewerbeanmeldung im steuerlichen Erfassungsbogen erledigt. Der Vorteil ist in der Liquidität des Unternehmers zu sehen. In der Regel können diese Besteuerungsform alle diejenigen wählen, die nicht buchführungspflichtig sind oder bestimmte Umsatzgrenzen nicht überschreiten.
Ein Hausgewerbe ist gem. § 2 II Heimarbeitergesetz ein Gewerbe, bei dem der Selbstständige Waren im Auftrag eines Gewerbetreibenden herstellt, verpackt oder verarbeitet und diesem die wirtschaftliche Verwertung der Waren überlässt. Dabei darf er sich nicht mehr als zweier fremder Hilfskräfte bedienen. Als Synonym für Hausgewerbe wird häufig auch der Begriff Heimarbeit verwendet.
Gewerbetreibende, die ihr Gewerbe persönlich beim Gewerbeamt anmelden, bekommen, nachdem sie die Gebühr bezahlt haben, ein DIN A4 Blatt mit der Überschrift "Gewerbeanmeldung". Dieses Blatt ist der sogenannte Gewerbeschein, mit ihm kann der Gewerbetreibende die ordnungsgemäße Anmeldung des Gewerbes nachweisen. Falls Sie Ihr Gewerbe per Post angemeldet haben, erhalten Sie Ihre Gewerbeanmeldung, den "Gewerbeschein", per Post.
Wenn Sie persönlich beim Gewerbeamt erscheinen und alle Dokumente, Nachweise und Unterlagen dabei haben, dann kann die Gewerbeanmeldung in 10 bis 15 Minuten erledigt sein. Sollten Sie den Antrag per Post senden, so können Sie mit einer Dauer von etwa einer Woche rechnen, bis Sie den Bescheid erhalten. Selbstverständlich nur, wenn Sie die Gebühren der Gewerbeanmeldung zeitnah überweisen. Falls Sie persönlich den Antrag beim Gewerbeamt stellen, können Sie die Kosten der Gewerbeanmeldung vor Ort sofort bezahlen.
Bestimmte Berufszweige unterliegen bei der Gewerbeanmeldung einer Zulassungsbeschränkung. Darunter zählen bspw. Makler, Versicherungsmakler, das Bewachungsgewerbe oder Spielbanken. Für Handwerker ist die Zulassungsbeschränkung in der Handwerksordnung (HwO) geregelt.
Ein Leser hat auf ein Problem aufmerksam gemacht, welches manchmal im Großhandel, wie Metro, Cash&Carry, Selgros, Amazon oder ähnlichen Lieferanten auftritt:
Um beispielsweise ein Metromitglied zu werden, ist ein Nachweis der unternehmerischen Tätigkeit notwendig. Dies ist bei Gewerbetreibenden zum Beispiel der Gewerbeschein. Allerdings kann es dann passieren, dass Sie folgenden Brief von der Metro erhalten:
"Leider reicht das von Ihnen übermittelte Dokument als Nachweis nicht aus, da es älter als ein Jahr ist. Lassen Sie uns daher bitte eine Gewerbeanmeldung zukommen, welche nicht älter als ein Jahr ist."
So etwas wie einen aktuellen Gewerbeschein, bei dem das aktuelle Datum als Nachweis steht, gibt es nicht. Der Gewerbeschein gilt als Nachweis. Sicher könnte man in der Zwischenzeit sein Gewerbe bereits wieder abgemeldet haben. Trotzdem gibt es keine andere Variante. Wer sein Gewerbe bereits mehr als ein Jahr angemeldet hat, muss daher auf Alternativen umsteigen. Und Freiberufler haben überhaupt keinen Gewerbeschein, da sie ja eben kein Gewerbe betreiben. Was also tun?
Als Nachweis der unternehmerischen Tätigkeit gilt u. a. auch:
Denkbar sind auch weitere ähnliche Nachweise. Wer gerade seine Tätigkeit aufgenommen hat, dürfte ja über einen Gewerbeschein verfügen oder die Mitteilung vom Finanzamt, dass die Tätigkeit als Freiberufler eingestuft wurde. Wer länger als ein Jahr tätig ist, kann eine Steuerbescheinigung vorlegen.
Wenn gar nichts von dem vorhanden oder möglich ist, dann sollten Sie direkt mit dem betreffenden B2B Partner Kontakt aufnehmen und nachfragen. Die betreffenden Unternehmen sollten (können aber) nicht nur Partner akzeptieren, die innerhalb des letzten Jahres eine Gewerbeanmeldung durchgeführt haben.
Der Mitarbeiter des Gewerbeamts prüft die persönlichen Daten auf Richtigkeit. Dann führt er eine inhaltliche Prüfung der angemeldeten Tätigkeit durch. Für eine verbotene Dienstleistung, wie beispielsweise Waffenhandel, Sklaverei oder Drogenhandel wird keine Gewerbeanmeldung erteilt. Ebenfalls wird die Zulassungsbeschränkung geprüft, zum Beispiel die Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses oder eines Meisterbriefes. Der Firmenname oder die Firmenbezeichnung des Gewerbetreibenden wird bei der Anmeldung nicht auf Zulässigkeit vom Gewerbeamt geprüft. Das ist, nach Aussage des Gewerbeamtes, Aufgabe der zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK) oder der Handwerkskammer (HWK). Für weitere Fragen diesbezüglich können Sie sich auch direkt an die IHK wenden.
Die Gebühr für die Gewerbeanmeldung liegt in den einzelnen Städten und Gemeinden zwischen 11,- und 45,- EUR. Das Gründerlexikon hat dazu eine Umfrage bei mehr als 100 Gewerbeämtern in Deutschland gestartet und die Kosten einer Gewerbeanmeldung bei fast allen Städten in Deutschland veröffentlicht.
Eindeutig ja, der § 14 GewO gibt vor,
(8) 1 Die zuständige Behörde darf Daten aus der Gewerbeanzeige regelmäßig übermitteln an
Unternehmen ändert, muss das dem Gewerbeamt gemeldet werden. Das kann beispielsweise in folgenden Fällen geschehen:
Grundsätzlich sieht die Gewerbeordnung vor, dass Sie ein Gewerbe unmittelbar bei Aufnahme anzeigen. Die Gewerbeordnung sieht auch vor, dass bei verspäteter Meldung eine Strafe fällig sein kann. In der Praxis machen die Behörden jedoch nur selten davon Gebrauch. Sie können in vielen Fällen auch rückwirkend eine Gewerbeanmeldung abgeben. Sollten Sie Ihr Gewerbe bereits seit vielen Monaten und sehr erfolgreich, das heißt mit hohen Umsätzen und Gewinnen betreiben, dann ist die Wahrscheinlichkeit auf ein Bußgeld hoch.
Ansonsten können Sie ein Gewerbe bis maximal 60 Monate nach Aufnahme noch melden. Wie gesagt, müssen Sie dann aber mit einem Bußgeld rechnen. Sollte das Gewerbe eine spezielle Erlaubnis benötigen oder mehr als die “üblichen” Voraussetzungen erforderlich sein, dann ist das auch kritischer zu bewerten, als wenn Sie ein Gewerbe ohne spezielle Erlaubnis anmelden.
Falls Sie persönlich beim Gewerbeamt erscheinen und Sie können plausibel erklären, warum Sie rückwirkend (wenn es viele Monate sind) eine Gewerbeanmeldung abgeben, dann wird häufig kein Bußgeld fällig.
Auch die Gewerbeabmeldung kann im Geschäftsleben vorkommen, etwa beim Firmenwechsel. Dabei wird das Gewerbe bei dem einen Firmensitz abgemeldet und beim neuen vom Unternehmenssitz wieder angemeldet. Selbstverständlich kann auch das Gewerbe auf Dauer abgemeldet werden. Der Gewerbebetrieb kann jederzeit wieder erneut angemeldet werden.
Die Gewerbeordnung legt dem Unternehmer keine Beschränkung hinsichtlich verschiedenartigster Betätigungen innerhalb eines Unternehmens auf.
Der § 3 GewO (Betrieb verschiedener Gewerbe) stellt fest:
- Der gleichzeitige Betrieb verschiedener Gewerbe sowie desselben Gewerbes in mehreren Betriebs- oder Verkaufsstätten ist gestattet. Eine Beschränkung der Handwerker auf den Verkauf der selbstverfertigten Waren findet nicht statt.
Sie können also so viele Gewerbe anmelden, wie Sie möchten. Lesen Sie hier mehr zum Thema mehrere Gewerbe anmelden!
Bei folgenden Ämtern müssen ggf. weitere Anmeldungen durchgeführt werden:
Alle Voraussetzungen, Fakten und Informationen zum Anmelden eines Gewerbes bei Minderjährigen haben wir auf einer separaten Seite zusammengefasst. Bitte lesen Sie hier zum Thema Gewerbe Minderjährige!
Da das Thema Untersagung des Gewerbes recht komplex ist, haben wir der Gewerbeuntersagung einen separaten Artikel gewidmet.