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Der Businessplan ist noch einmal aktualisiert worden, den Antrag auf Gründungszuschuss haben Sie auch bereits bei der Arbeitsagentur geholt und das Gewerbe ist angemeldet, worauf warten Sie noch? Nun ist das Ausfüllen von Formularen angesagt. Ich gebe ganz offen zu, so einfach wie mir fällt es sicher den wenigsten Unternehmern, was sicher daran liegt, dass ich schon unzählige Anträge zusammen mit Existenzgründern ausgefüllt habe.
Da kann man gut lachen, werden Sie sagen. Wenn man das jedoch noch nie gemacht hat, sitzt man vor so einem Formular und weiß einfach nicht was die meinen, was man reinschreiben soll und vieles mehr. Aber es gibt immer eine Lösung, glauben Sie mir!
Denken Sie daran, die Schlepper Sie Ihre Unterlagen bei der Agentur für Arbeit geben, umso schneller können sie vom Sachbearbeiter eingesehen und bearbeitet werden. Umso schneller bekommen Sie auch die Zusage, aber leider nicht ihr Geld. Das bekommen Sie maximal pünktlich oder zu spät, aber nicht früher.
Weil es eben ziemlich schwierig ist, ein Formular korrekt auszufüllen, habe ich mir gedacht, man könnte das Ganze doch per Video aufnehmen und genau das habe ich auch getan. Dieses Video wird Ihnen im nächsten Schritt die Arbeit beim Ausfüllen erheblich erleichtern. Also haben Sie keine Angst, mit meiner Checkliste, dem Video und der zusätzlichen Möglichkeit, Ihren Berater zu fragen oder auch im Gründerlexikon eine Frage zu stellen, werden Sie es mit Sicherheit sehr zügig schaffen.
Den Antrag auf Existenzgründungszuschuss haben Sie sich bereits bei der Bundesagentur für Arbeit abgeholt. Ihr Sachbearbeiter ist nun von Ihrer Gründungsabsicht unterrichtet und wird Ihnen zunächst keine weiteren Vermittlungsangebote zuschicken. Sie können sich nun intensiv um die nötigen Vorbereitungen für Ihr Gründungsvorhaben kümmern. Leider werden je nach Agentur oder Sachbearbeiter unterschiedliche Anforderungen an den Gründer und die von ihm eingereichten Unterlagen gestellt. Eine abschließende Auflistung der erforderlichen Unterlagen ist daher nicht möglich. Aus meiner langjährigen Beratung von Existenzgründern möchte ich Ihnen empfehlen, folgende Unterlagen auf jeden Fall zur Antragsstellung mitzubringen:
In den meisten Fällen wird die Vorlage dieser Unterlagen für eine erfolgreiche Antragsstellung ausreichen. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass einige Agenturen noch weitere Unterlagen von Ihnen verlangen. Mein Tipp daher: Bringen Sie lieber zu viel als zu wenig mit! Wenn Sie später noch Unterlagen nachreichen müssen, verlängern Sie unnötig Ihre Antragsbearbeitung.
Die Arbeitsagenturen agieren zunehmend zurückhaltend, was die Zahlung von Fördergeldern zur Unterstützung von Existenzgründungen aus der Arbeitslosigkeit heraus betrifft. Die Versagensgründe, gerade was Arbeitslose mit ALG 1 betrifft, sind aber aus der Sichtweise des Gründungswilligen oftmals fraglich wie der folgende Ablehnungsbescheid zu einem Widerspruch zeigt.
Was bedeutet die Ablehnung?
Die Gründe für eine Ablehnung sind häufig nicht leicht zu verstehen. Wir haben einmal aufgelistet, welche Deutung hinter den Begründungen stehen:
Letztlich sind durch die Änderungen beim Gründungszuschuss und Einstiegsgeld der Willkür Tür und Tor geöffnet. Ob die Auslegung der Förderwürdigkeit individuell durch den Bearbeiter erfolgt, oder Prüfkriterien wie für die Selbständigkeit/ Businessplan durch Banken gelten, existieren, ist mir nicht bekannt. Entsprechende Arbeitsanweisungen liegen mir leider nicht vor.
Sie sollten nun dringend mit einem Experten sprechen, der Ihnen bei der Ablehnung helfen kann.
Denken Sie daran, dass der Gründungszuschuss eine Ermessensleistung der aktiven Arbeitsförderung durch die Bundesagentur für Arbeit darstellt. Sie haben also keinen Rechtsanspruch auf die Bewilligung dieser Förderung, auch wenn Sie mit Ihrem Gründungsvorhaben alle Voraussetzungen dafür erfüllen. Verhalten Sie sich daher entsprechend höflich Ihrem Sachbearbeiter gegenüber. Versetzen Sie sich in seine Lage: Er kann nicht jedes Gründungsvorhaben unterstützen. Er muss aus vielen förderungswürdigen Gründern auswählen, für wen er sein Budget an Fördergeldern zur Verfügung stellt.
Treten Sie nicht als Bittsteller auf, aber stellen Sie auch keine Forderungen. Überzeugen Sie Ihren Sachbearbeiter mit nachvollziehbaren Argumenten von Ihrer Fachkompetenz und der Erfolgsaussicht Ihres Gründungsvorhabens. Verdeutlichen Sie ihm, warum ausgerechnet Sie den Gründungszuschuss bekommen sollten. Je besser er das Fördergeld in Ihnen und Ihrem Gründungsvorhaben angelegt sieht, umso größer sind Ihre Chancen auf eine erfolgreiche Bewilligung des Gründungszuschusses.
Bei dieser Frage kommt es genau darauf an, wie Sie es meinen. Gehen wir mal die Möglichkeiten durch:
... Ich muss Ihnen bei dieser Variante leider mitteilen, dass Sie mit größter Wahrscheinlichkeit keinen Gründungszuschuss erhalten werden, weil Sie die Reihenfolge nicht beachtet haben, diese lautet: Erst Antrag für Existenzgründungszuschuss holen, danach Gewerbe anmelden!
So ist es richtig. Sie können nun den Antrag auf Gründungszuschuss stellen, also das Formular ausfüllen.
Wie Sie sehen, ist die Reihenfolge extrem wichtig. Vertauschen Sie die beiden Schritte, verbauen sie sich augenblicklich ihren Gründungszuschuss. Also erst Antragsformular holen und DANACH das Gewerbe anmelden.
Der Existenzgründungszuschuss ist im Rahmen ihrer Gewinnermittlung (EÜR) keine Betriebseinnahmen. Es handelt sich zwar um eine Geldleistung, die Ihnen auf Ihr Konto überwiesen wird und über die Sie sowohl privat, als auch geschäftlich verfügen können, der Gründungszuschuss ist aber für das Finanzamt eine steuerfreie Einnahme und erhöht daher nicht Ihren Unternehmensgewinn.
Auch wenn es sich nicht um eine Betriebseinnahme handelt, steht das Geld von der Arbeitsagentur trotzdem der Existenzgründung zur Verfügung und das soll es ja auch. Daher können Sie durchaus damit planen, kalkulieren und zum Beispiel im Rahmen des Businessplans Investitionen gegen finanzieren.
Der Gründungszuschuss ist gemäß § 3 Nr. 2a Einkommensteuergesetz (EStG) steuerfrei. Das heißt, er wird ohne steuerliche Abzüge ausbezahlt. Zudem unterliegt der Gründungszuschuss nicht dem Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG). Im Gegensatz zum Arbeitslosengeld I beispielsweise, wird der Gründungszuschuss auch bei weiteren Einkünften aus selbstständiger Arbeit nicht auf die Jahreseinkommensleistung angerechnet. Eine indirekte Erhöhung der Steuerlast ist durch den Gründungszuschuss somit nicht zu fürchten.
steuerfrei sind
...
2a) das Arbeitslosengeld, das Teilarbeitslosengeld, das Kurzarbeitergeld, der Zuschuss zum Arbeitsentgelt, das Übergangsgeld, der Gründungszuschuss nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch sowie die übrigen Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch und den entsprechenden Programmen des Bundes und der Länder, soweit sie Arbeitnehmern oder Arbeitsuchenden oder zur Förderung der Aus- oder Weiterbildung oder Existenzgründung der Empfänger gewährt werden,
Nicht immer nutzen Berater den Gründungszuschuss als Kalkulationsbasis, um damit beispielsweise notwendige Investitionen zu finanzieren. Sie lassen den Gründungszuschuss (oder andere Fördermittel, Investitionshilfen oder Ähnliches) komplett unberücksichtigt. Argumentiert wird häufig mit dem Sicherheitsfaktor, der Existenzgründer soll also dadurch eine Art Puffer und Absicherung für unvorhergesehene Fälle aufbauen, ohne dass er das merkt oder besser gesagt, ohne dass es ihm explizit gesagt werden muss. Ob das so weit in Ordnung ist, muss jeder Existenzgründer mit oder ohne seinen Berater aufgrund seiner eigenen Gewohnheiten selbst entscheiden.
Bei der gesetzlichen Krankenversicherung muss der selbstständige regelmäßig seine Einkünfte nachweisen, um den einzusetzenden Beitrag zur Krankenversicherung zu bestätigen. In dieser Berechnung wird von der Krankenversicherung (wohlgemerkt nur von der gesetzlichen) der Gründungszuschuss und andere vom Finanzamt steuerfrei deklarierte Zahlungen einbezogen. Der Gründungszuschuss erhöht damit die sogenannte Bemessungsgrundlage und führt unter Umständen dazu, dass der Existenzgründer mehr Krankenversicherungsbeitrag monatlich zahlen muss.
Wie auch immer, sie sollten sich ja nicht deswegen selbstständig machen, um den Gründungszuschuss zu bekommen und damit ihr restliches Leben zu finanzieren. Sie müssen, das ist meine Meinung, auch ohne den Gründungszuschuss eine solide und vernünftige selbständigkeit auf die Beine stellen können. Erst dann macht es überhaupt Sinn über die selbständigkeit weiter nachzudenken. Aber das haben wir ja bereits gemeinsam in der Findungs- und Sondierungsphase geklärt.
In die Liquiditätsplanung, wie sie beispielsweise Bestandteil eines Businessplans sein kann, muss der Gründungszuschuss nicht einfließen. Es kann jedoch Sinn machen, diesen durchaus mit einzubeziehen, wenn eine Existenzgründung ohne Gründungszuschuss finanziell nicht möglich wäre. In diesem Fall zeigt die Liquiditätsplanung, dass der Antragsteller erst bei Auszahlung des Gründungszuschusses ausreichend liquide wäre. Zusätzlich kann eine Planung ohne Zuschuss hinzugefügt werden, die das Gegenteil aufzeigt und die Notwendigkeit des Gründungszuschusses unterstreicht.
Zwar sehen die Arbeitsagenturen die Nahtlosigkeit zwischen Arbeitslosengeldanspruch und durch den Gründungszuschuss geförderter Existenzgründung gern als Grundsatz an, allerdings hat das Bundessozialgericht (BSG) diesen Grundsatz aufgeweicht (Az: B 11 AS 12/10 R). Es hat zwei Existenzgründern, die ihre selbstständige Tätigkeit erst zehn Tagen bzw. sogar drei Monaten, nachdem sie letztmalig Arbeitslosengeld bezogen haben, aufnahmen, den Gründungszuschuss zugesprochen. Laut den Richtern genüge ein enger zeitlicher Zusammenhang. Bei zehn Tagen handle es sich um einen unerheblichen Zwischenzeitraum. Auch der Zeitraum von drei Monaten sei unproblematisch, da der Händler in der Zeit bereits mit Vorbereitungsarbeiten (Renovierung der Verkaufsräume) begonnen hat und die selbstständige Tätigkeit nicht erst mit dem Handel an sich beginne.
Der Gründungszuschuss ist eine Leistung der Agentur für Arbeit und wird folglich nur an Arbeitslose gezahlt. Voraussetzung zur Bewilligung ist, dass der Antragsteller noch mindestens 150 Tagen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat. Mit jedem Monat, in dem der Gründungszuschuss gezahlt wird, verbraucht man einen Monat des noch bestehenden Restanspruchs auf Arbeitslogengeld I. Um den Schutz der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung aufrechtzuerhalten, kann bei der Arbeitsagentur gemäß § 28a SGB III einen Antrag auf freiwillige Weiterversicherung gestellt werden. Da dies allerdings nur innerhalb der ersten drei Monate nach Aufnahme der Selbstständigkeit möglich ist, sollten Existenzgründer sich mit dieser Entscheidung nicht zu viel Zeit lassen.
Prinzipiell steht es Beziehern des Gründungszuschusses genauso wie allen anderen Selbstständigen frei, sich der gesetzlichen Rentenversicherung anzuschließen oder nicht. Es gibt allerdings einige Berufsgruppen, für die die Rentenversicherung verpflichtend ist. Beispielsweise Handwerker, Publizisten, Künstler und Selbstständige im Gesundheitswesen. Gründer in diesen Branchen können jedoch gemäß § 6 Abs. 1a SGB VI einen Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für die ersten drei Jahre stellen.
Das Hinzuverdienen durch einen nicht-selbstständigen Nebenjob ist grundsätzlich möglich. Allerdings wird der Gründungszuschuss nur dann bewilligt, wenn die selbstständige Tätigkeit hauptberuflich ausgeübt wird. Die Nebentätigkeit darf deshalb 15 Stunden in der Woche nicht übersteigen. Ansonsten läuft man Gefahr, dass der Gründungszuschuss gestrichen wird und evtl. sogar zurückgezahlt werden muss. Da zusätzliche Beschäftigungen während des Förderbezugs ohnehin bei der zuständigen Arbeitsagentur angegeben werden müssen, sollte man sich beim persönlichen Sachbearbeiter gleich die Unbedenklichkeit bescheinigen lassen. Ob mit der selbstständigen Tätigkeit oder mit der abhängigen Nebentätigkeit mehr Geld verdient wird, spielt übrigens keine Rolle.
Der Gründungszuschuss gehört wie auch das Elterngeld zu den Entgeltersatzleistungen und wird daher nicht bei der Einkommensermittlung für das Elterngeld berücksichtigt. Allerdings mindert der Gründungszuschuss die Höhe des Elterngeldes, da er mit diesem verrechnet wird. Der Mindestbetrag in Höhe von 300 Euro Elterngeld bleibt jedoch in jedem Fall unberührt.
Werdende Eltern können eine staatliche Förderung in Form von Elterngeld für maximal 14 Monate nach der Geburt des Kindes erhalten. Die Höhe des Elterngeldes beträgt seit dem 01.01.2011 zwischen 65 % und 67 % des monatlichen Nettoeinkommens der letzten 12 Monate vor der Geburt des Kindes. Dieser Prozentsatz kann sich bei einem durchschnittlichen Nettoeinkommen von weniger als 1.000,- Euro widerrum leicht erhöhen. Maximal werden 1.800,- Euro bezahlt. Eltern, die kein Einkommen als Arbeitnehmer bezogen haben erhalten das Mindestelterngeld in Höhe von 300,- Euro. Hierzu zählen beispielsweise Studenten, Hausmänner oder -frauen. Da das Elterngeld für maximal drei Monate rückwirkend gezahlt wird, sollten Sie den Antrag zeitnah nach der Geburt Ihres Kindes stellen. Die Antragsformulare können Sie sowohl im Internet downloaden oder von Ihrer Gemeinde anfordern. Mithilfe der Formulare wird nicht nur die Höhe Ihres Elterngeldes ermittelt, sondern im ersten Schritt die Anspruchsvoraussetzungen. So sind Wohnsitz und Staatsangehörigkeit der Eltern, das Kindschaftsverhältnis sowie die Frage über eventuelle Berufstätigkeit während des Bezuges von Elterngeld für den Anspruch von Bedeutung.
Wie hoch Ihr zu erwartendes Elterngeld ist und wie sich ein Nebeneinkommen auf Ihren Anspruch auswirkt, können Sie mit unserem nachfolgendem Rechner ermitteln:
1. Ermitteln Sie zunächst Ihr durchschnittliches Nettoeinkommen der letzten 12 Monate vor der Geburt. Einmalzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld sind nicht mitzurechnen, ebenso wie steuerfreie Arbeitgeberleistungen (km-Geld oder Verpflegungsmehraufwand).
2. Geben Sie das ermittelte Nettoeinkommen in das erste Feld
3. Werden Sie während des Bezuges von Elterngeld arbeiten? Wenn ja, dann setzen Sie einen Hacken und geben Sie im Feld darunter das monatliche Einkommen ein. Das Feld erscheint erst nachdem das Häkchen gesetzt wurde.
4. Geben Sie jetzt an wie viele Kinder Sie erwarten. Diese Angabe ist wichtig für den Bonus bei Mehrlingsgeburten.
Zu guter letzt beantworten Sie die Frage, ob Geschwisterkinder da sind, damit der Geschwisterbonus berücksichtigt werden kann und lassen sich das voraussichtliche Elterngeld "berechnen"
Das Ergebnis zeigt den Anspruch den Sie haben, bei weiterer Erwerbstätigkeit, den Sie hätten sowie die Höhe der Boni für Mehrlinge und Geschwister. Darüber hinaus erfahren Sie, wie viel Euro Sie durch die Erwerbstätigkeit mehr zur Verfügung haben.
Grundsätzlich können Sie einen Gründungszuschuss auch während des Bezugs von Elterngeld beantragen. Allerdings kann sich die erfolgreiche Gewährung des Gründungszuschusses schwieriger gestalten, denn es besteht kein Rechtsanspruch darauf. Selbst bei Vorlage aller Voraussetzungen wird ein Antrag immer im Ermessen des Vermittlers entschieden. So wird der Frage nach einer Kinderbetreuung bei einer Antragsstellung während des Bezugs von Elterngeld sicherlich eine erhöhte Aufmerksamkeit geschuldet.
Ein weiteres Problem ergibt sich aus der Berechnung des Elterngeldes, das nur wegfallendes Erwerbseinkommen ersetzen soll: Da ein Gründungszuschuss nur bei einer Gründung nach Arbeitslosigkeit möglich ist, wird jedoch in der Regel vor Bezug des Elterngeldes noch keine Selbstständigkeit bestanden haben. Die Einkünfte aus der Selbstständigkeit könnten nicht verrechnet werden, sondern würden das zu berücksichtigende Einkommen erhöhen und im Ergebnis zu einem niedrigeren Elterngeld führen.
Angenommen, eine selbständige Frau ist schwanger und bekommt am 15. November Nachwuchs. Dann wird für die Berechnung des Elterngelds das Nettoeinkommen der Monate vom November des Vorjahres bis zum Oktober herangezogen. Problematisch ist daran, dass zu diesem Zeitpunkt noch niemand wissen kann, wie hoch das Nettoeinkommen des laufenden Jahres ist, da in der Regel noch kein Einkommensteuerbescheid vorliegen dürfte. Der Gesetzgeber hat für dieses Problem eine praktische Lösung gefunden: Er verwendet einfach den Einkommensteuerbescheid des Vorjahres. Somit wird nicht mehr das Einkommen von November bis Oktober herangezogen, sondern der Zeitraum vom Januar bis Dezember des Vorjahres wird maßgeblich.
Wenn die Selbständige immer das gleiche verdient, ist das kein Problem. Angenommen jedoch, sie hätte ihre Selbständigkeit erst im Vorjahr aufgenommen und dementsprechend noch keine großen Gewinne gehabt, würde ein völlig falsches Einkommen zugrunde gelegt.
Beispiel:
Unsere Selbständige hat im Januar 2009 ihr Gewerbe gegründet. In den ersten fünf Monaten hat sie jeweils einen Verlust von 1.000 Euro eingefahren, erst ab Juni erreichte sie schließlich einen Gewinn in Höhe von 2.500 Euro. Das Gesamteinkommen beträgt also 12.500 Euro.
Im Jahr 2010 hat sie von Januar bis Oktober jeweils einen Gewinn von 2.500 Euro erzielt. Der Zeitraum November 2009 bis Oktober 2010 ergäbe also ein Gesamteinkommen in Höhe von 30.000 Euro.
In diesem Beispiel wäre es für unsere Selbständige extrem nachteilig, wenn der Gewinn des Jahres 2009 für die Elterngeldberechnung zugrunde gelegt werden würde, denn das Elterngeld betrüge dann nur
12.500 Euro : 12 = 1.041,67 Euro x 65% = 677,08 Euro
Würde jedoch der korrekte Zeitraum zugrunde gelegt werden, ergäbe sich folgender Anspruch:
30.000 Euro : 12 = 2.500 Euro x 65% = 1.625 Euro
Ein Gründungszuschuss kann nur beantragt werden, wenn noch ein Restanspruch auf Arbeitslosengeld I für mindestens 150 Tage besteht. Auf den ersten Blick erscheint eine Gründung noch während des Bezuges von Elterngeld unvermeidbar, falls der Restanspruch auf Arbeitslosengeld I anschließend nicht mehr ausreichen würde. Doch lassen Sie sich jetzt nicht zu überstürztem Handeln verleiten:
Während der Bezugsdauer von Elterngeld haben Sie die Möglichkeit zu wählen, ob Sie das Arbeitslosengeld I auf das Elterngeld anrechnen lassen oder zunächst darauf verzichten. Sie können während dieser Zeit auch nur Elterngeld als Ersatz für die ausfallenden Einkünfte beziehen. Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld I würde dadurch während der Bezugsdauer des Elterngeldes nicht aufgebraucht, sondern könnte im Anschluss daran geltend gemacht werden.
Dieses Problem lässt sich nur lösen, wenn die Selbständigkeit aufgegeben wird. Der Gesetzgeber sieht Folgendes vor: Wenn die Selbständigkeit schon vor der Geburt des Kindes aufgegeben wird, soll das Einkommen anhand der Einnahmen-Überschuss-Rechnungen der zwölf Monate vor der Geburt nachgewiesen werden.
Unsere Selbständige aus dem Beispiel muss ihr Gewerbe spätestens Mitte Oktober abmelden. Dann ist sie berechtigt, ihr Einkommen anhand der einzelnen EÜR nachzuweisen. Natürlich ist das Nettoeinkommen dann zwar immer noch nicht bekannt. Dieses wird anhand des Steuerbescheids des Vorjahres hochgerechnet. Sobald der Steuerbescheid des aktuellen Jahres vorliegt, wird die Berechnung eventuell noch angepasst. Nachdem unsere Beispielselbständige im Jahr 2009 nur geringe Einkünfte hatte, wird der Steuersatz niedriger sein als im Jahr 2010, weshalb in diesem Fall eine Rückzahlung einkalkuliert werden sollte.
Wichtig ist nur, dass das Gewerbe abgemeldet wird, bevor der Monat vor der Geburt vollständig abgelaufen ist.
Zwar ist die Beantragung des Gründungszuschusses während der Bezugsdauer des Elterngeldes grundsätzlich möglich. In den meisten Fällen wird es jedoch günstiger sein, die Gründung auf die Zeit nach dem Bezug von Elterngeld zu verschieben. Dies ist möglich, weil Sie Ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld I wahlweise erst nach der Bezugsdauer des Elterngeldes geltend machen können. So bleibt Ihnen der für die Beantragung eines Gründungszuschusses nötige Restanspruch auf Arbeitslosengeld I auch bis in die Zeit nach dem Bezug von Elterngeld unvermindert erhalten.